Der Vertrag § Rechtslage, Arten, Grundsätze & Kosten
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- Das Wichtigste in Kürze
- Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - bezogen auf die wesentlichen Vertragspunkte und den Willen sich rechtlich zu binden.
- In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit. Diese kann jedoch durch das Gesetz eingeschränkt werden.
- Es gibt unterschiedliche Arten von Verträgen: Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag…
- Durch den Vertrag entsteht eine Obligation bzw. Leistungspflicht.
Rechtslage zum Vertrag
Der Vertrag wird in Art. 1 ff OR (Obligationenrecht – Teil des ZGB) definiert und bildet die Grundlage für den geregelten Rechtsverkehr. Man versteht darunter eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, die sich zu einer Leistung verpflichten möchten.
Der Vertrag entfaltet eine rechtliche Bindungswirkung und es entsteht eine sogenannte Obligation bzw. Leistungspflicht. Worin diese Verpflichtung besteht, hängt vom Vertrag ab und kann mehr oder weniger frei bestimmt werden.
Wichtig: dieser Beitrag macht Sie leider nicht zum Experten für Vertragsrecht. Sie erhalten lediglich einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Obligationenrechts.
Grundsatz der Vertragsfreiheit
In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Verträge frei geschlossen, abgeändert und beendet werden dürfen. Die Vertragsfreiheit findet dort ihre Grenzen, wo das Gesetz Einschränkungen oder Vorgaben zu gewissen Aspekten vorsieht. Sie setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, die einen freien Markt ermöglichen sollen. Zur Vertragsfreiheit gehören nach herrschender Meinung:
- Abschluss- und Partnerwahlfreiheit
- Typenfreiheit
- Inhaltsfreiheit
- Formfreiheit
- Aufhebungs- und Änderungsfreiheit
Ein Beispiel für die Einschränkung der Vertragsfreiheit: rechts- oder sittenwidrige Vertragsinhalte können nicht wirksam vereinbart werden. Solche Verträge sind anfechtbar bzw. unwirksam. Ebenso gelten für manche Verträge gewisse Formvorschriften, sodass Sie beispielsweise kein Grundstück erwerben können, indem Sie mündlich einen Vertrag mit dem Verkäufer abschliessen. In diesem konkreten Fall schreibt das Gesetz vor, dass der Vertrag von einer Urkundsperson beurkundet werden muss (z.B. Notar). Das Gesetz kennt grundsätzlich vier Formen von Formvorschriften:
- Grundfall: Vertrag kann formlos geschlossen werden
- Einfache Schriftlichkeit: Vertrag muss schriftlich festgehalten werden
- Qualifizierte Schriftlichkeit: Vertrag muss schriftlich festgehalten werden + besondere Anforderungen (bspw. Eigenhändigkeit bei Testamenten)
- Beurkundung: Vertrag muss durch Urkundsperson beurkundet werden
Weitere Einschränkungen können sich ergeben, wenn Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit, Rechtswidrigkeit, Sittenwidrigkeit, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder eine Übervorteilung vorliegt.
Wie entsteht ein Vertrag?
Der Vertrag kommt durch die sogenannte Willenserklärung zustande. Die Willenserklärung wird damit zum zentralen Element im Vertragswesen und ist die Grundlage für alle Arten von Verträgen. Dabei handelt es sich um eine objektiv erkennbare Willensäusserung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Ohne eine entsprechende Willenserklärung kann kein Vertragsschluss erfolgen. Die rechtliche Grundlage findet sich ebenfalls in Art. 1 OR. Sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Innerer Wille: was will der Erklärende wirklich?
- Erklärungsvorgang: welchen Willen äussert der Erklärende objektiv?
Damit ein Vertrag wirksam geschlossen werden kann, müssen innerer Wille und erklärter Wille übereinstimmen. Andernfalls unterliegt der Erklärende ggf. einem Willensmangel bzw. Irrtum, der das Geschäft nachträglich anfechtbar macht. Die Erklärung muss sich auf alle Vertragspunkte beziehen und frei gebildet worden sein. Eine – beispielsweise durch Drohung – erzwungene Willenserklärung ist nicht verbindlich.
Einseitige Willenserklärungen
Von einem einseitigen Rechtsgeschäft spricht man immer dann, wenn ein Vertrag / eine Verfügung durch die Willenserklärung einer einzelnen Person wirksam werden kann. In der Regel ist dies nicht der Fall, jedoch ist diese Form der Verfügung auf Grund der Natur einiger Rechtsgeschäfte zulässig. So kann beispielsweise ein eigenhändiges Testament errichtet werden, ohne dass die Erben eine eigene Willenserklärung abgeben müssen. Gleiches gilt bei Schenkungsverträgen. Dort muss lediglich der Schenkende seinen Willen, das Schenkversprechen abzugeben, erklären. Der Beschenkte hingegen muss keine Erklärung abgeben, da für ihn keine Leistungspflicht entsteht.
Synallagmatische Vertragsverhältnisse
Bei den meisten anderen Verträgen ist es jedoch so, dass zwei – oder mehr – Parteien eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben müssen. Nur so kann der Vertrag wirksam entstehen und Bindungswirkung entfalten. Das einfachste Beispiel für ein solches Geschäft ist der Kaufvertrag. Sie möchten von Ihrem Freund A ein Fahrrad kaufen. Damit ein Kaufvertrag gem. Art. 184 Abs. 1 OR zustande kommt, müssen beide Parteien eine entsprechende Willenserklärung abgeben. Im Kontext eines Kaufvertrags spricht man von Angebot und Annahme. Dies gilt auch für Mietverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge und alle anderen Vertragsarten, bei denen eine gegenseitige Leistungspflicht entsteht.
Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen:
Damit ein Vertrag geschlossen werden kann, muss der Vertragsinhalt hinreichend bestimmt sein. Diffuse Absprachen können keine Rechtsbindungswirkung entfalten, da die Modalitäten nicht geklärt sind. Der Jurist spricht davon, dass sich über die “essentialia negotii” geeinigt werden muss. Frei übersetzt bedeutet das, dass die wesentlichen Vertragspunkte geklärt sein müssen. Welche Absprachen wesentlich sind, kann von der Art des Vertrags abhängen. In jedem Fall muss jedoch geklärt sein:
- Vertragsparteien
- Vertragsinhalt / Umfang der Leistungspflicht
- Sonder-Modalitäten
Im Fall eines Kaufvertrags müssen sich Käufer und Verkäufer darüber geeinigt haben, wer den Vertrag eingeht, was die Kaufsache ist und zu welchem Preis diese veräussert werden soll. Weiterhin ist es wichtig, dass die Vertragsparteien urteils- und handlungsfähig sind. Ein Vertrag mit einem Kleinkind ist nicht wirksam. Auch Verträge, die durch Täuschung, Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage zustande kommen, sind in der Regel nicht gültig. Unproblematisch ist der Vertragsschluss zumindest dann, wenn die Parteien über 18 Jahre alt und in der Lage sind, ihren Willen frei zu bilden.
Arten von Verträgen
Vertrag ist nicht gleich Vertrag. Es gibt in der Schweiz unterschiedliche Arten von Verträgen, die unterschiedliche Leistungspflichten begründen. Bedenken Sie an dieser Stelle, dass durch die Typenfreiheit immer neue, individuell angepasste Vertragstypen entstehen können (z.B. Mischverträge). Die wichtigsten Vertragsarten sind explizit im Obligationenrecht genannt und es werden im “besonderen Teil” Bestimmungen für die einzelnen Arten von Verträgen getroffen.
Kaufvertrag in der Schweiz
Der am weitesten verbreitete Vertrag ist der Kaufvertrag. Selbst dann, wenn Sie ein Brötchen beim Bäcker kaufen, gehen Sie einen Kaufvertrag ein. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 184 Abs. 1 OR und die Leistungspflichten bestehen darin, dass Sie die Kaufsache erhalten und dafür den Kaufpreis zahlen. Diese Vertragsart ist frei von Formvorschriften und kann mithin auch formlos und mündlich geschlossen werden.
Mietvertrag in der Schweiz
Ein Mietvertrag ist eine andere Form eines Vertrages, die häufig geschlossen wird. Dabei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Leistungspflichten über die Laufzeit des Vertrages bestehen bleiben. Die Rechtsgrundlage finden Sie in Art. 253 OR. Die typischen Leistungspflichten sind die Zahlung der Miete (Mieter) und das Überlassen des Wohnraums (Vermieter).
Andere Vertragsarten aus dem Schweizer Recht
Alle Vertragsarten aufzuzählen würde an dieser Stelle den Rahmen sprechen. Sie können jedoch glauben, dass Verträge – in allen möglichen Ausformungen – unseren Alltag bestimmen. Für jede Art von Schuldverhältnis gibt es einen passenden Vertrag. In der Praxis müssen Verträge jeweils an die Bedingungen und Interessenlage der Parteien angepasst werden. Das blinde Übernehmen von Vertragsmustern und Vorlagen ist dementsprechend riskant, da hier Rechtsfolgen entstehen können, die nicht wünschenswert sind. Populäre Vertragsarten, die explizit im Gesetz geregelt werden, sind:
- Arbeitsvertrag, Werkvertrag
- Pachtvertrag, landwirtschaftlicher Pachtvertrag, Leihvertrag, Leasingvertrag
- Darlehensvertrag, Mäklervertrag, Gesellschafterdarlehensvertrag
- Schenkungsvertrag, Tauschvertrag
- Auftrag, Verlagsvertrag, Agenturvertrag
- Generalunternehmervertrag, Bauträgervertrag, Subunternehmervertrag
- Und viele mehr…
Rechtsfolgen aus Verträgen
Würde ein Vertrag keine Rechtsfolge herbeiführen, müsste er nicht geschlossen werden. Die Rechtsfolge richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und muss erfüllt werden. Wird sie nicht erfüllt, so liegt eine Leistungsstörung vor und es können neue Ansprüche erwachsen – zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Gläubiger kann vom Schuldner stets die vertraglich vereinbarte Leistung verlangen. In der Schweiz spricht man in der Juristerei in diesem Kontext davon, dass der Vertrag eine Obligation begründet:
Obligation
Obligation kommt aus dem lateinischen und heisst so viel wie “Verpflichtung”. Die primäre Rechtsfolge eines Vertrages ist die Obligation. Ins deutsche übersetzt: Leistungspflicht. Die Obligation kann an Hand unterschiedlicher Kriterien bestimmt werden. Entscheidend ist, wer die Leistung erbringen muss, wer die Leistung empfängt, welche Art von Schuld vorliegt (Gattungsschuld oder Speziesschuld), wo die Leistung zu erbringen ist und wann diese fällig wird. Allgemein kann eine Obligation die Vertragspartei zum handeln, unterlassen oder dulden verpflichten.
Ende eines Vertragsverhältnis
Fraglich ist, wann ein Vertrag als erledigt gilt? Sobald ein Vertrag nicht mehr wirksam ist, erlischt die Leistungspflicht / Obligation und das Schuldverhältnis besteht nicht mehr. Wann dieser Fall eintritt, kann individuell vereinbart werden oder ist gesetzlich bestimmt. In der Regel gibt es drei Möglichkeiten, um sich von einer Obligation zu lösen. Ein grundloses Ausscheiden aus einem Vertrag ist in der Praxis nur dann möglich, wenn die andere Vertragspartei zustimmt.
Erfüllung
In der Regel erlischt ein Vertrag dann, wenn die Leistung bewirkt wurde und Erfüllung eingetreten ist. Unter Erfüllung versteht man das Herbeiführen des versprochenen Erfolgs. Es ist jedoch entscheidend, dass vertragsgemäss erfüllt wird, um sich der Verpflichtung zu entledigen. Wie bereits oben beschrieben, kann die Erfüllung nur eintreten, wenn der Obligation punktgenau nachgekommen wird. Das bedeutet konkret für Sie:
- Die richtige Person muss die Leistung erbringen
- Die richtige Person muss die Leistung empfangen
- Die Leistung muss sich derart gestalten, wie sie im Vertrag vereinbart wurde
- Die Leistung muss am richtigen Ort erfolgen
- Die Leistung muss zur richtigen Zeit erfolgen (Frist oder Termin)
Sonderfälle der Erfüllung sind die “Erfüllung an Leistungs statt” und “Leistung erfüllungshalber”. Diese Formen der Erfüllung sind jedoch nur möglich, wenn der Gläubiger sich einverstanden erklärt. In diesen Fällen entfällt die Obligation durch das Bewirken einer anderen Leistung, als derjenigen, die ursprünglich vereinbart wurde.
Anfechtung
Wenn ein Vertrag unter einem Mangel leidet oder gegen geltendes Recht verstösst, muss die verpflichtete Person diesen Umstand nicht hinnehmen. Der Vertrag kann angefochten werden. Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag in der Schweiz angefochten werden kann, ist, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung erklärt wurde und die Anfechtungsfrist von einem Jahr eingehalten wird. Anschliessend entscheidet ein Gericht darüber, ob der Vertrag bestehen bleiben soll oder nicht.
Sofern ein Vertrag auf diese Art und Weise endet, müssen Leistungen (häufig, aber nicht immer) rückabgewickelt werden. Die Parteien sind so zu stellen, als hätte es den unwirksamen Vertrag nie gegeben. Ausserdem entfällt – durch den unwirksamen Vertrag – der Rechtsgrund für die erbrachte Leistung und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch könnte geltende gemacht werden.
Kündigung
Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Kündigung das einschlägige Mittel, um den Vertrag zu beenden. So endet ein Mietvertrag nicht dadurch, dass der Mieter seiner Leistungspflicht nachkommt und die Miete zahlt. Für diese Arten von Verträgen gelten spezielle Bestimmungen, die festlegen, wann wie gekündigt werden kann. Zumeist muss dabei eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Das hat den Grund, dass beide Vertragsparteien geschützt werden sollen. Ein Sonderfall tritt ein, wenn sich beispielsweise Mieter und Vermieter über die Beendigung des Vertrages einigen. In diesen Fällen kann auf die gesetzliche Kündigungsfrist verzichtet werden.
Vertrag Kosten in der Schweiz
Wie viel ein Vertrag in der Schweiz kostet, kann nicht pauschal gesagt werden. Dadurch, dass prinzipiell Vertragsfreiheit herrscht, können die meisten Verträge geschlossen werden, ohne dass dafür Kosten anfallen. In der Regel entstehen Kosten für einen Vertrag immer dann, wenn sich die Parteien rechtlich beraten lassen oder eine Formvorschrift dafür sorgt, dass eine Beurkundung erfolgen muss. Der Vertrag per se ist jedoch stets kostenlos.
In diesem Kontext sind Ausgaben für einen Anwalt für Vertragsrecht als Investition zu sehen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Komplexität. Ein seriöser Anwalt wird Sie stets schon im ersten Gespräch über die zu erwartenden Kosten aufklären, damit Sie danach entscheiden können, ob Ihnen die Rechtssicherheit diesen Preis wert ist.
Notarkosten sind ebenfalls gesetzlich festgeschrieben und richten sich meist nach Aufwand, Komplexität und Vermögenswert des Vertrags, der beurkundet werden soll. Sofern eine Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, können Sie diese Kosten nicht einsparen. Ein Formfehler führt zur Unwirksamkeit und solche Verträge entfalten keinerlei Bindungswirkung.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Verträge können komplex sein und über wichtige Belange Ihres Lebens entscheiden. Dementsprechend umsichtige sollten Sie sein, wenn Sie Verträge abschliessen möchten, die weitreichende Auswirkungen haben können. Bei solchen vertraglichen Absprachen ist es meist sinnvoll, einen Anwalt für Vertragsrecht zu beauftragen, um Vertragsformulierungen zu prüfen, rechtssichere Dokumente zu erstellen und die Vertragsverhandlungen zu begleiten. Es gibt im Schweizer Recht unzählige Regelungen zu Verträgen, die dem Rechtslaien unbekannt oder unverständlich sind.
Ein Anwalt für Vertragsrecht berät Sie, prüft Verträge und hilft Ihnen dabei, Rechtssicherheit zu erlangen. Auch in Fällen der Leistungsstörung setzt sich Ihr Anwalt für Sie ein. Ebenso ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, wenn Sie glauben, dass bereits geschlossene Verträge unwirksam sein könnten. In diesen Fällen wird die Möglichkeit der Anfechtung geprüft und durchgesetzt. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht suchen, sollten Sie unsere praktische Anwalts-Suchfunktion nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach erfahrene, kompetente Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin.
FAQ: Vertrag
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