Obligationenrecht § Gesetze, Bestimmungen & mehr
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Das Obligationenrecht ist in der Schweiz eines der umfangreichsten und bedeutendsten Rechtsgebiete. Man könnte in diesem Kontext auch von Schuldrecht bzw. Vertragsrecht sprechen – es werden nämlich die grundlegenden und speziellen Regelungen über Rechtsgeschäfte normiert. Es ist Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuch und untergliedert sich in den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Obligationenrecht ist, wie es aufgebaut ist, welche Regelungen es trifft und was sich in den letzten Jahren geändert hat.
- Das Wichtigste in Kürze
- Obligationenrecht bedeutet so viel wie Vertragsrecht und Schuldrecht.
- Es regelt die schuldrechtliche Beziehung zwischen Vertragsparteien und definiert die Rahmenbedingungen, unter welchen Geschäfte abgeschlossen werden können.
- Der Allgemeine Teil des OR regelt die Rahmenbedingungen, die auf alle vertraglichen Verabredungen anwendbar sind.
- Der Besondere Teil des OR trifft Bestimmungen zu den einzelnen Vertragsarten, die das Schweizer Recht kennt.
Was ist das Schweizer Obligationenrecht
Immer wieder hört man in der Schweiz vom sogenannten Obligationenrecht. Dieser Rechtsbegriff ist in den meisten Ländern bereits veraltet, bedeutet jedoch nichts anderes, als Vertragsrecht. Das Wort Obligation kommt aus der lateinischen Sprache und das Wort “obligare” bedeutet so viel wie “sich verpflichten”.
Die Bezeichnung stammt aus dem römischen Reich und beschreibt die Regelung von Rechtsverhältnissen, bei denen sich zwei oder mehr Parteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten (bspw. Zahlung von 1.000 CHF) möchten.
Im Gesetz wird das Obligationenrecht im 5. Buch des ZGB geregelt. Dort finden sich alle relevanten Vorschriften, die auf Verträge jeglicher Art in der Schweiz anwendbar sind. Das Obligationenrecht beginnt mit einem Allgemeinen Teil und wird immer spezieller in seinen Vorschriften. Die grundlegenden Rechtsprechungen zum Schuldrecht werden also durch einzelne Sonderbestimmungen ergänzt. Der Aufbau ist dem Schuldrecht in Deutschland sehr ähnlich. Zusammenfassend können Sie sich merken, dass das Schweizerische Obligationenrecht die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Parteien regelt. Ausserdem wird dort festgelegt, welche Vorschriften für die Leistung von Schadenersatz, den Eigentumserwerb, besondere Vertragsverhältnisse und die Entstehung von Verträgen gelten sollen.
Aufbau und Umfang des Vertragsrechts in der Schweiz
Das Obligationenrecht ist sozusagen das Grundgerüst des Zivilrechts in der Schweiz. Damit Sie die Wichtigkeit dieses Rechtsgebiets einschätzen können: das OR (5. Buch des ZGB) ist länger als alle anderen vier Bücher des ZGB zusammengenommen. Im Schuldrecht bzw. Vertragsrecht gibt es viele Besonderheiten, die geregelt werden müssen. Um erschöpfende Regelungen treffen zu können, unterteilt sich das Obligationenrecht in der Schweiz in zwei Bereiche:
- Der Allgemeine Teil: Grundsätzlich Regelungen zum Vertragsrecht / Schuldrecht, die auf alle Vertragsarten anwendbar sind.
- Der Besondere Teil: Besondere Regelungen, die für spezielle Vertragstypen gelten.
Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts
Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts ist das Grundgerüst des Schuldrechts. Hier steht alles, was Sie über das Vertragsrecht im Allgemeinen wissen müssen. Die Vorschriften, die hier getroffen werden, gelten universell für alle Rechtsgeschäfte – sofern nichts andere explizit bestimmt ist. Auch in Deutschland gibt es einen Allgemeine Teil des Schuldrechts. Sie können sich den Aufbau des Schweizerischen Obligationenrechts wie folgt vorstellen: Der Allgemeine Teil ist wie die Grundrechenarten. Hier werden die “mathematischen” Grundlagen geklärt, die später zur Basis für komplexere Rechnungen / vertragliche Verabredungen werden. Die Rechtsprechungen des Allgemeinen Teils verteilen sich wiederum auf fünf Titel:
- 1. Titel: Die Entstehung der Obligation – bspw. Art. 11 ff OR = Form von Verträgen
- 2. Titel: Die Wirkungen der Obligation – bspw. Art. 91 i.V.m. 97 OR = Nichtleistung und Folgen (z.B. die Nichtzahlung von 1.000 CHF)
- 3. Titel: Das Erlöschen der Obligation – bspw. Art. 115 OR = einvernehmliche Beendigung eines Vertragsverhältnis
- 4. Titel: Besondere Verhältnisse der Obligation – bspw. Regelungen von Konventionalstrafen
- 5. Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme – bspw. Ablauf, Voraussetzungen und Folgen einer Schuldübernahme durch Dritte
Besondere Bestimmungen des Obligationenrechts
Wenn Sie die Grundrechenarten beherrschen können Sie komplexe Probleme angehen. Hier ist der Besondere Teil des OR interessant. Dieser regelt die einzelnen Vertragsarten gesondert und individuell. Beispielsweise gelten für einen Kaufvertrag andere Regelungen wie für die Veräusserung von Immobilien und Grundstücken. In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit und der vertragliche Gestaltungsspielraum, den das Schweizer Recht einräumt, ist immens. Dementsprechend viele Vorschriften gibt es: Der Besondere Teil des Obligationenrechts gliedert sich in 22 Titel. Einige Beispiele:
- Regelungen zu Kaufverträgen, Pachtverträgen, Mietverträgen, Schenkungsverträgen, Leihverträgen und Arbeitsverträgen
- Rechtsprechungen über Werkverträge, Verlagsverträge, GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag), Kommissionsgeschäfte, Frachtverträge und vieles mehr
- Definition von Prokura, Bürgschaften, Hinterlegungsverträgen, Leibrentenverträgen, Spielen und Wetten
- In einem dritten Abschnitt regelt das OR auch das Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften
- Die vierte Abteilung beschäftigt sich mit dem Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännischer Buchführung
- Der letzte und fünfte Teil des Besonderen Teils des Schuldrechts befasst sich mit dem Aktienrecht / Wertpapierrecht.
Aktuelle Änderungen im Obligationenrecht
Schon seit 2013 herrscht in der Schweiz eine rege Debatte darüber, ob das Obligationenrecht reformiert werden sollte oder nicht. Besonders der Allgemeine Teil des 5. Buches des ZGB sollte generalüberholt werden, argumentieren einige Rechtswissenschaftler. Diese Forderungen gipfelten darin, dass unter dem Namen “OR 2020” ein Entwurf eingereicht wurde, der konkrete Vorschläge für Änderungen des Obligationenrechts in der Schweiz macht.
2018 hat der Bundesrat jedoch entschieden, dass es grundsätzlich keinen Bedarf für eine umfassende Reformation gibt. Seitdem gab es durchaus Änderungen des Schuldrechts. Diese sind jedoch vergleichsweise unbedeutend und kommen in Schüben. Die Gesamt-Reformation des OR – wie sie beispielsweise schon in Deutschland stattgefunden hat – ist bis heute ausgeblieben. In jüngster Vergangenheit wurde das Schweizerische Obligationenrecht in folgenden Bereichen geändert:
- Änderung: 19.06.2020 wurden Änderungen im Aktienrecht vorgenommen.
- Änderung: 01.01.2020 wurde die Rechtsprechung zur Verjährung angepasst.
- Änderung: 01.01.2021 wurde ein zweiwöchiger, bezahlter Vaterschaftsurlaub gesetzlich verankert.
Welche Änderungen zukünftig folgen werden, bleibt abzuwarten (dieser Artikel richtet sich nach dem Stand 2021). Sie müssen sich an das geltende Recht halten und Änderungen des ZGB werden erst mit Verkündung wirksam. Sich im Voraus auf Gerüchte über Veränderungen der Gesetzeslage zu berufen, ist unzulässig und führt zu keinen rechtskonformen Ergebnissen.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?
Ein Anwalt für Vertragsrecht ist immer dann ratsam, wenn Sie einen Vertrag mit erheblicher Wichtigkeit abschliessen möchten. Hier ist es wichtig, dass dieser rechtssicher formuliert ist und Ihrem tatsächlichen Willen entspricht. Ein Anwalt mit dem Spezialgebiet Obligationenrecht unterstützt Sie bei der Vertragsgestaltung und Durchsetzung von vertraglich vereinbarten Ansprüchen. Ausserdem übernimmt er / sie die Beratung und zeigt Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten auf, die Ihnen das Schweizer Obligationenrecht zur Verfügung stellt.
Das Obligationenrecht ist ausgesprochen umfangreich und für juristische Laien ohne Jura Studium schnell überfordernd. Bevor Sie wichtige Verträge schliessen, macht es Sinn, diese prüfen zu lassen, um schliesslich nur den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht benötigen, empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion zu verwenden. Dort finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Obligationenrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos ein unverbindliches Erstgespräch und verschaffen Sie sich Rechtssicherheit durch Expertise.
FAQ: Obligationenrecht
Das Obligationenrecht ist das Schuldrecht der Schweiz und damit dem Privatrecht zugehörig. Es geht darum, wie Schuldverhältnisse zwischen Bürgern und Unternehmen zustande kommen und welche Regelungen für diese gelten sollen. Es bildet damit den Grundstein für einen zuverlässigen Rechtsverkehr und hat einen vergleichsweise grossen Einfluss auf den Alltag. Viele Rechtsgeschäfte werden durch einen Vertrag rechtsverbindlich und dementsprechend wichtig ist es, das Schweizerische Obligationenrecht zu verstehen. Allgemein könnte man sagen: Das Schuldrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen zwei Parteien – sei es in Bezug auf die Abwicklung eines Geschäfts, den Ersatz eines Schadens oder das Verfahren bei ungerechtfertigter Bereicherung.
Wenn Sie sich für das Recht der Schuldverhältnisse interessieren, kann ein Blick ins Gesetz Aufschluss bieten. Um sich mit dem Schweizer Obligationenrecht vertraut zu machen, brauchen Sie ein Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Im 5. Buch des ZGB werden die Rahmenbedingungen für Verträge und Obligationen in der Schweiz konstatiert. Das Obligationenrecht unterteilt sich wiederum in allgemeine Bestimmungen und besondere Bestimmungen. Im allgemeinen Teil werden die Grundlagen des Vertragsrechts geklärt, die auf alle Verträge anwendbar sind. Der besondere Teil trifft nähere Rechtsprechungen für die einzelnen Vertragstypen, die das Schweizer Recht kennt (beispielsweise zum Kaufvertrag, Mietvertrag oder Werkvertrag).
Das Obligationenrecht ist ein Teil des Zivilgesetzbuches. Dieses Zivilgesetzbuch ist eindeutig dem Schweizer Bundesrecht zuzuordnen. Entgegen einem verbreiteten Irrglauben, ist das Obligationenrecht in der Schweiz nicht in einem separaten Gesetzbuch geregelt. Ähnlich wie in Deutschland ist dem Schuldrecht ein Buch innerhalb des ZGB gewidmet. Damit gelten die Rechtsprechungen des schweizerischen Obligationenrechts für das gesamte Bundesgebiet und unabhängig davon, in welchem Kanton Sie sich befinden.
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