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Leistungspflicht § Rechtslage, Arten & Beispiele

Die Leistungspflicht ist ein grundlegender Rechtsbegriff des Schweizer Vertragsrechts und beschreibt die gegenseitige Verpflichtung zwischen zwei Vertragsparteien eine bestimmte Leistung zu erbringen. Es gibt im Schweizer Recht unterschiedliche Formen von Leistungspflichten, die sich jeweils nach der vertraglichen Verabredung richten. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Leistungspflicht ist, wie sie entsteht und welche rechtlichen Folgen sie hat. Ausserdem lernen Sie die unterschiedlichen Arten von Leistungspflichten kennen und erfahren, wie ein Anwalt für Vertragsrecht Sie unterstützen kann.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Leistungspflicht?

Was eine Leistungspflicht ist, ist nicht schwer zu verstehen: wie es der Name schon sagt, handelt es sich dabei um eine Verpflichtung, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Fraglich ist, welche Leistung erbracht werden muss, wer Leistungsträger, wer Leistungsempfänger, wann Leistungszeitraum und wo Leistungsort sein soll. 

Diese Konkretisierungen der Leistungspflicht erfolgen durch das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen. Grundsätzlich gilt nach dem Schweizerischen Obligationenrecht, dass ein Vertrag eine Leistungspflicht als Rechtsfolge bewirkt. Schliessen Sie also einen Vertrag ab, so verpflichten Sie sich – in aller Regel – zu einer Leistung. 

Im Gegenzug wird zumeist eine Gegenleistung vereinbart. Der Jurist spricht in diesem Kontext von einem synallagmatischen Schuldverhältnis. Was kompliziert klingt, wird an einem Beispiel klar: Stellen Sie sich vor: Sie schliessen mit einem Freund einen Vertrag über den Kauf seines Autos. Sie vereinbaren, dass er Ihnen das Auto für 10.000 CHF überlässt. Die Leistungspflichten, die aus diesem Kaufvertrag nach Art. 184 Abs. 1 OR entstehen, sind die Folgenden:

  • Zahlung des Kaufpreises: Sie sind verpflichtet Ihrem Freund den Kaufpreis zu zahlen.
  • Übereignung der Kaufsache: Ihr Freund muss Ihnen im Gegenzug Eigentum an seinem Auto verschaffen und es ihnen übergeben.

Entstehung und Erlöschen der Leistungspflicht

Eine Leistungspflicht entsteht immer dann, wenn Sie einen Vertrag mit einer anderen Partei schliessen. Ohne einen Vertrag besteht in der Regel kein Rechtsgrund zur Leistung und Sie können nicht gezwungen werden, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen oder eine Handlung vorzunehmen. Grundlage für die Leistungspflicht ist damit ein rechtsverbindlicher, wirksamer Vertrag. Wie die Leistung, die geschuldet wird, konkret ausgestaltet ist, hängt von der individuellen Vereinbarung ab. 

Eine Leistungspflicht kann auch darin bestehen, ein bestimmtes Werk zu verrichten (siehe Werkvertrag). Weitere Gründe für das Bestehen einer Leistungspflicht kann das Gesetz selbst oder das Handeln nach Treu und Glauben liefern. Die Leistungspflicht erlischt dann, wenn sie entweder erfüllt wurde oder es einen rechtlich einschlägigen Grund gibt, der Sie befreit. Gründe können in diesem Kontext sein: Unmöglichkeit oder eine erfolgreiche Anfechtung des Vertrages, der die Leistungspflicht begründet hat.

Gattungsschuld und Speziesschuld

Eine Leistungspflicht stellt in der Regel eine Schuld dar. Der Leistungspflichtige schuldet dem Leistungsempfänger etwas und diese Schuld wird im Schweizer Recht wiederum in zwei Arten von Schulden unterteilt. Es gibt die Gattungsschuld und die Speziesschuld. Die Gattungsschuld zeichnet sich dadurch aus, dass die Schuld sich an Hand allgemeiner Merkmale bestimmen lässt. Ein Beispiel: Sie schliessen einen Kaufvertrag über 100 kg Äpfel der Sorte “GD” ab. 

Der Verkäufer hat insgesamt 1.000 kg Äpfel dieser Sorte, die gleichermassen hochwertig in ihrer Qualität sind. Welche 100 kg Äpfel Sie erwerben, ist nicht wichtig und Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Charge. Die Speziesschuld liegt immer dann vor, wenn es wichtig ist, dass eine bestimmte Sache erworben wird. Wenn Sie beispielsweise einen Kaufvertrag über ein signiertes Fussballtrikot schliessen, dann reicht es nicht aus, wenn Ihnen der Verkäufer ein beliebiges Trikot übereignet. Es muss dieses signierte Trikot sein. Auch bei Kunstgegenständen ist selbstverständlich nur das Originalgeeignet, die Leistungspflicht zu erfüllen.

Abgrenzung zur Obliegenheit

Eine Obliegenheit liegt nach Schweizer Recht immer dann vor, wenn eine bestimmte Handlung einer Vertragspartei Voraussetzung dafür ist, dass anschliessend ein Recht geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz zu Leistungspflichten kann eine Obliegenheit nicht gerichtlich eingeklagt werden. Ebenso führt eine Verletzung von Obliegenheiten nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Sie haben beispielsweise eine Prüf- und Rügepflicht beim Kauf von Sachen. Diese Pflicht erwächst aus Art. 201 OR. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen – also die Obliegenheit verletzen – hat das zur Folge, dass Sie keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Sie erleiden also einen rechtlichen Nachteil.

Rechtslage: Grundlage für die Leistungspflicht

Die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Leistungspflicht findet sich in der jeweiligen Bestimmung des Obligationenrechts zur gewählten Vertragsform. Hier wird festgelegt, was die Vertragsparteien leisten müssen, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wie bereits im ersten Beispiel gezeigt, regelt der Art. 184 Abs. 1 OR, dass der Verkäufer die Sache übergeben und Eigentum verschaffen muss. Gleichzeitig muss der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Der Vertrag ist rechtlich bindend und die Leistung kann über diese Rechtsgrundlage eingefordert werden. Erfüllt eine Partei die Leistungspflicht nicht, kann die Leistung verlangt und/oder ggf. Schadenersatz gefordert werden.

Komponenten der Leistungspflicht: Erfüllung

Die Leistungspflicht beruht auf einem bereits geschlossenen Schuldverhältnis. Dieser muss ausreichend bestimmt sein, sodass die Vertragsparteien wissen, was wann wie und wo zu leisten ist. Die Leistungspflicht setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, die jeweils eingehalten werden müssen, um die vertragliche Schuld zu erfüllen. Die Erfüllung einer Leistungspflicht bestimmt sich nach Art. 69 bis 90 OR. Dort ist keine explizite Regelung zu finden, weshalb die Erfüllung im Einzelfall geprüft werden muss. Es müssen folgende Gesichtspunkte geklärt sein:

  • Inhalt der Leistungspflicht
  • Leistungsort
  • Leistungszeitpunkt / Zeitraum
  • Leistungsgeber
  • Leistungsempfänger

Arten von Leistungspflichten:

Wie bereits angedeutet gibt es unterschiedliche Arten von Leistungspflichten. Welchen Inhalt Sie zur Leistungspflicht eines Vertrages / einer Obligation bestimmen, steht Ihnen im Zuge der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei. Es gibt im Schweizer Recht unterschiedliche Abgrenzungskriterien, um eine Leistungspflicht kategorisieren zu können. Welche Art in Ihrem konkreten Fall einschlägig ist, hängt massgeblich von der zugrundeliegenden Vereinbarung ab.

Positive und negative Leistungspflicht

Zuerst lohnt es sich festzustellen, ob es sich um eine positive oder negative Pflicht zur Leistung handelt. Diese Abgrenzung fällt in der Regel nicht schwer, da es offensichtlich ist. Positiv ist eine Leistung immer dann, wenn sie nur durch ein aktives Tun erfüllt werden kann. Negative Leistungspflichten verpflichten zum Unterlassen einer Handlung oder dem Dulden eines Umstandes.

Beispiele für eine positive Leistungspflicht:

  • Zahlung von Geld
  • Eigentumsverschaffung an einer Sache
  • Erbringung einer Arbeitsleistung

Beispiele für eine negative Leistungspflicht:

  • Duldung von Immissionen nach Art. 683 ZGB
  • Unterlassen der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers

Hauptleistungspflicht und Nebenleistungspflicht

Bei den unterschiedlichen Vertragstypen können Sie ausserdem zwischen sogenannten Haupt- und Nebenleistungspflichten unterscheiden. Hauptleistungspflichten sind solche, die für einen bestimmten Vertragstypus als grundlegend gelten. Ein Kaufvertrag, ohne die Pflicht den Kaufpreis zahlen zu müssen, macht keinen Sinn. Nebenleistungspflichten ergeben sich aus besonderen Umständen eines Vertrages. 

So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Verkäufer die Kaufsache persönlich zu Ihnen bringt. Diese Pflicht ist nicht typisch bzw. entscheidend, kann aber durch vertragliche Sondervereinbarungen frei begründet werden. Nebenleistungspflichten, die selbstständig bestehen, können eingeklagt werden, während unselbstständige Nebenleistungspflichten nicht separat vor Gericht durchgesetzt werden können. Die Abgrenzung ist im Einzelnen kompliziert und selbst die Rechtswissenschaftler streiten sich häufig darüber, ob eine bestimmte Leistungspflicht als Neben- oder Hauptleistungspflicht aufzufassen ist.

Primäre oder sekundäre Leistungspflichten

Wenn Sie einen Vertrag abschliessen, so kommen im ersten Moment lediglich sogenannte primäre Leistungspflichten in Betracht. Darunter versteht man die solchen Pflichten, die eindeutig aus einem Vertrag hervorgehen. Beispielsweise die Zahlung des Mietzinses und die Überlassung des Wohnraumes (bei einem Mietvertrag). Eine sekundäre Leistungspflicht entsteht immer dann, wenn eine primäre Leistungspflicht nicht erfüllt wurde. Gängige Beispiele aus der Rechtspraxis sind:

  • Zinsen, die gezahlte werden müssen, kommt es zu einem Verzug (auch Annahmeverzug)
  • Schadensersatz, wenn durch die Nichtleistung Einbussen entstehen
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Was ist eine persönliche Leistungspflicht?

Art. 68 OR bildet die Grundlage für eine sogenannte persönliche Leistungspflicht. Diese besteht immer dann, wenn es bei der Leistung auf die Persönlichkeit ankommt. Es reicht also nicht, dass eine Leistung erbracht wird, sondern auch die Person, die die Leistung tatsächlich erbringt, spielt eine Rolle. Dabei gilt grundsätzlich, dass eine persönliche Leistungspflicht nur dann in Betracht kommt, wenn es explizit vereinbart wurde oder das Geschäft an sich diese voraussetzt. Vertragsarten, die meist eine persönliche Leistungspflicht vorsehen, sind:

Beispiele für persönliche Leistungspflichten:

  • Arbeitsverträge nach Art. 321 OR
  • Werkverträge nach Art. 364 Abs. 2 OR
  • Verlagsverträge nach Art. 392 OR
  • Aufträge nach Art. 398 Abs. 3 OR
Ein veranschaulichendes Beispiel:

Sie möchte eine Sängerin für eine private Feier buchen. Die Leistung (der Auftritt) kann nur persönlich erbracht werden. Eine dritte Person zu schicken, um zu singen, würde die vereinbarte Leistungspflicht nicht erfüllen. Ist logisch, oder? Ähnlich ist es mit dem Arbeitsvertrag: Ihr Arbeitgeber stellt Sie aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen ein. Somit kommt es darauf an, dass Sie die Arbeit persönlich verrichten.

So kann ein Anwalt Sie bei der Leistungspflicht unterstützten

Das Obligationenrecht der Schweiz ist komplex und die Regelungen bezüglich der Leistungspflichten sind es ebenso. Deshalb ist es sinnvoll, einen Anwalt für Vertragsrecht einzubeziehen, wenn Sie wichtige Verträge abschliessen möchten. Ihr Anwalt für Vertragsrecht bietet Ihnen Hilfe bei der Erstellung von Verträgen, der Prüfung einer Obligation oder der Durchsetzung von fälligen Leistungspflichten. 

Auch in Fällen der Unmöglichkeit, Nichtleistung, Schlechtleistung oder einem Verzug macht es Sinn, den Rat einer juristisch versierten Fachperson einzuholen. Dort bekommen Sie zuverlässige Informationen, die auf Ihren Lebenssachverhalt zugeschnitten sind. Wenn Sie Kontakt zu einem Anwalt für Vertragsrecht suchen, empfehlen wir Ihnen unsere Anwalts-Suchfunktion zu nutzen. Mit dieser finden Sie schnell und einfach Anwälte für Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin und kommen Sie zu Ihrem Recht!

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FAQ: Leistungspflicht im Schweizer Vertragsrecht

Leistungspflichten entstehen immer dann, wenn eine Person durch ein Schuldverhältnis (Vertrag, Obligation, Gesetz) zu einer bestimmten Handlung verpflichtet wird. Zumeist entsteht dabei ein synallagmatisches Verhältnis, welches eine Leistung im Gegenzug für eine Gegenleistung vereinbart. Das bekannteste Beispiel ist der Kaufvertrag. Leistungspflichten müssen jedoch nicht dinglich sein, sodass auch das Verrichten eines Werkes eine Leistung sein kann. Die Leistungspflicht erlischt bei Unmöglichkeit, Anfechtung oder Erfüllung. Kommt es zu einer Verletzung einer solchen Pflicht, kann unter Umständen Schadenersatz gefordert werden.

Die Leistungspflichten des Verkäufers ergeben sich – sofern es sich um einen Kaufvertrag handelt – aus dem Art. 184 Abs. 1 OR. Es wird festgelegt, dass der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übergeben muss. Zusätzlich muss das Eigentum vom Verkäufer an den Käufer übergehen. Ist dies geschehen, so erlischt die Leistungspflicht durch Erfüllung. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis für die Sache zu zahlen. Der Inhalt von Nebenleistungspflichten kann sich aus dem individuellen Schuldverhältnis ergeben.

Die Erfüllung spielt eine zentrale Rolle, wenn man über Leistungspflichten redet. Eine Leistungspflicht erlischt nämlich erst dann, wenn sie durch die betroffene Vertragspartei erfüllt wurde. Wann eine Erfüllung stattgefunden hat und wann nicht muss im Einzelfall bestimmt werden. Relevante Bezugspunkte sind beispielsweise: Erfüllungsort, Erfüllungsperson, Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Erfüllung und der allgemeine Inhalt der vereinbarten Pflicht. Bei Nichterfüllung, Unmöglichkeit oder Schlechtleistung kommt eine Haftung in Betracht, die sekundäre Leistungspflichten begründen kann – zum Beispiel die Zahlung von Schadensersatz.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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