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Erfüllung der Obligation § Voraussetzungen & Rechtsfolgen

Die Erfüllung der Obligation hat zur Folge, dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen entfällt. Ein Vertrag, der vereinbart, dass eine Reparatur vorgenommen werden soll, gilt dann als erfüllt, wenn die Reparatur vollendet und das Entgelt gezahlt wurde. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Erfüllung einer Obligation im Schweizer Recht ist, wie sie sich bestimmen lässt und welche Sonderfälle das Gesetz vorsieht. Ausserdem erfahren Sie, welche Rechtsfolgen die Erfüllung hat und was geschieht, wenn nicht wie vereinbart geleistet wird – die Erfüllung also ausbleibt.

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter der Erfüllung einer Obligation?

Eine Obligation ist eine Verpflichtung zu einer Handlung oder einem Unterlassen, welche aus Vertrag oder Gesetz erwächst. Im Alltag wird die Obligation meist durch eine vertragliche Abrede begründet und entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen führen wiederum zum Vertragsschluss und gegenseitige Leistungspflichten werden begründet.

Erfüllen Sie Ihre Leistungspflicht so spricht der Rechtswissenschaftler von der “Erfüllung der Obligation”. Sie sind Ihrer geschuldeten Verpflichtung nachgekommen und die Obligation entfällt. 

Damit eine Obligation überhaupt erfüllt werden kann, muss die Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Obwohl die Erfüllung ein zentraler Rechtsbegriff des Schweizerischen Zivilrechts ist, gibt es im ZGB und Obligationenrecht (OR) keine eindeutige Definition. Die Art. 68 bis 90 OR bieten lediglich abstrakte Regelungen, die zur Feststellung der Erfüllung herangezogen werden können / müssen. Demnach gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Obligation als erfüllt gilt. Dazu gleich mehr. Um das Prinzip der Erfüllung zu verstehen, lesen Sie dieses einfache Beispiel:

A möchte sein Auto an den B verkaufen. Es wird vereinbart, dass B 10.000 CHF zahlt und das Auto bei A am 01.02.2021 abholt. Am vereinbarten Tag erscheint B bei A und übergibt das Geld. Nach Art. 184 Abs. 1 OR (Kaufvertrag) hat A nun die Pflicht die Kaufsache zu übergeben. Dies tut A umgehend und B wird Eigentümer. Beide Parteien sind ihren Verpflichtungen Zug um Zug nachgekommen. Die Erfüllung der Obligation ist erfolgt und das Rechtsgeschäft abgeschlossen.

Voraussetzungen für die Erfüllung der Obligation

Da das Gesetz keine konkreten Bestimmungen zur Erfüllung trifft, muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Leistung die Erfüllung der Obligation bewirkt oder nicht. Es kommt auf unterschiedliche Faktoren an, die als Indizien dienen. Konkret gilt eine Obligation nur dann als erfüllt, wenn derart geleistet wurde, wie es im Vorfeld vereinbart wurde. Die Vereinbarung sollte sich – der Bestimmbarkeit der Leistungspflicht wegen – auf folgende Aspekte beziehen:

  • Was genau soll geleistet werden und worin ist der rechtsgeschäftliche Erfolg zu sehen?
  • Welche Personen sind am Schuldverhältnis beteiligt?
  • Wann soll geleistet werden?
  • Wo soll geleistet werden?
Erfüllung der Obligation nicht immer eindeutig

Ob die Erfüllung der Obligation erfolgt ist oder nicht, ist eine wichtige Frage, da daran festzumachen ist, ob ein Anspruch als erloschen gilt oder weiterhin einforderbar ist. Da sich diese Fragen für den rechtlichen Laien nicht selbst erklären, lernen Sie nun die einzelnen Komponenten kennen, die dafür sorgen, dass die Erfüllung einer Obligation eintritt.

Inhalt der Leistungspflicht

Um eine Obligation zu erfüllen, ist es entscheidend, um welche Art von Leistungspflicht es sich handelt. Prinzipiell kann eine Verpflichtung dahingehend bestehen, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder einen Umstand zu dulden. Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Arten von Schulden: entweder es handelt sich um eine Gattungsschuld oder Speziesschuld. Je nachdem um welche Art es sich handelt, muss eine bestimmte Leistung erfolgen, um die Erfüllung herbeizuführen.

Eine Gattungsschuld besteht immer dann, wenn die Leistung einer bestimmten Gattung entspricht, es jedoch nicht darauf ankommt, dass eine bestimmte Leistung erbracht wird. Gattungsschuld liegt beispielsweise dann vor, wenn 100 Eier bestellt werden. Der Verkäufer hat 1.000 Eier vorrätig und kann nun selbst 100 Stück auswählen, die an den Gläubiger übergeben werden. Wichtig ist lediglich, dass es sich um Eier von gleicher Güte handelt. Sobald die Eier jedoch ausgewählt wurden, hat sich die Gattungsschuld in eine Speziesschuld konkretisiert und der Gläubiger kann lediglich diese einfordern.

Bei Speziesschulden kommt es hingegen eben darauf an, dass eine bestimmte Leistung erbracht wird. Ein einfaches Beispiel: Sie möchten ein Bild von Künstler A erwerben. Der Kunsthändler B hat drei Bilder von diesem Künstler. Um die Obligation zu erfüllen, muss B Ihnen jedoch das Bild übereignen, welches Sie sich ausgesucht haben. Auch wenn die anderen Bilder objektiv gleich gut sind, haben Sie einen Anspruch auf eben dieses eine Werk.

Person des Leistenden

Es stellt sich die Frage, wer eine Erfüllung herbeiführen kann. Im ersten Moment könnte man glauben, dass es regelmässig die Person ist, die die Obligation eingegangen ist. In der Praxis sieht es jedoch anders aus. Der Schuldner muss nur dann persönlich die Leistungspflicht erfüllen, wenn es für den Erfolg auf seine Persönlichkeit ankommt oder explizit vereinbart wurde. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Art. 68 OR. Eine persönliche Leistungspflicht besteht beispielsweise bei Arbeitsverträgen nach Art. 321 OR oder Aufträgen im Sinne des Art. 398 Abs. 3 OR. Ein Beispiel, bei dem persönlich geleistet werden muss, ohne dass es explizit vereinbart werden muss, ist: Sie buchen eine bestimmte Sängerin für einen Auftritt. Hier kommt es – auf Grund der Art des Geschäfts – darauf an, dass diese Sängerin persönlich auftritt.

 

Erfüllung muss nicht zwingend persönlich erfolgen

Wenn keine persönliche Leistung erforderlich ist, dann kann grundsätzlich auch durch Dritte eine Erfüllung herbeigeführt werden. Bei der Erfüllung durch Dritte gibt es zwei besonders häufig vorkommende Konstellationen:

Hilfspersonen

Eine Hilfsperson kann für den Schuldner eine Leistung bewirken, die denjenigen, der die Obligation eingegangen ist, von seiner Obligation befreit. Das steht in Art. 101 OR. Das ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn Sie einen Handwerker beauftragen. Hier schliessen Sie einen Werkvertrag mit dem Geschäftsführer. Dieser ist damit zur Leistung verpflichtet. Nun sendet er einen Angestellten zu Ihnen, um die vereinbarte Reparatur / Installation durchzuführen. Gleiches gilt, wenn ein Subunternehmer entsendet wird. Zwar muss der Geschäftsherr – unter gewissen Umständen – für die Handlung der Hilfsperson haften, jedoch tritt die Erfüllung ein, wenn vertragsgerecht geleistet wurde.

Substitution

Die sogenannte Substitution ist objektiv nur schwer vom Einsatz einer Hilfsperson abzugrenzen. Sie liegt immer dann vor, wenn ein Dritter die Obligation selbstständig erfüllt. Dabei geht die Obligation vollständig an diese dritte Partei über und Sie können die Leistung nur von dieser Partei einfordern. Ein Beispiel: Sie lassen sich von einem Anwalt beraten und dieser kommt an die Grenzen seiner Expertise, da Sie fachfremde Fragen haben. Es wird ein Sachverständiger hinzu geholt, der nun die Beratungsleistung übernimmt.

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Person des Leistungsempfängers

Eine weitere Frage, die die Personen des Schuldverhältnisses betrifft, ist, an wen der Schuldner leisten muss, um die Obligation zu erfüllen. Es gilt, dass die Leistung grundsätzlich an den Gläubiger zu verrichten ist. Ausnahmen gelten dann, wenn der Schuldner entweder verpflichtet ist an einen Dritten zu leisten oder vom Gläubiger ermächtigt wurde. Bedeutet: Eine Leistung zugunsten Dritter muss vereinbart werden. Dies ist auch dann noch möglich, wenn die Obligation bereits entstanden ist. Die Ermächtigung muss dann in der gleichen Form vereinbart werden, wie der ursprüngliche Vertrag. Eine solche Leistung ist also in zwei Konstellationen denkbar:

  • Sie haben diese Leistungsart mit dem Gläubiger vereinbart.
  • Sie haben aus dem Gesetz die Möglichkeit oder Verpflichtung an einen Dritten zu leisten.

Ein gesetzlicher Grund für die Leistung an Dritte kann der Annahmeverzug nach Art. 92 OR sein. Kommt der Gläubiger seiner Pflicht – die Ware / Dienstleistung etc. anzunehmen – nicht nach, so kann der Schuldner an eine Hinterlegungsstelle leisten. Einfachster Fall: Ein Postunternehmen und Sie haben vereinbart, dass Sie ein Paar Schuhe am 05.04.2020 um 15:00 Uhr geliefert bekommen. Nun steht der Lieferant vor verschlossenen Türen. Er kann die Schuhe entweder mitnehmen und sekundäre Leistungsansprüche geltend machen (Schadenersatz / Zinsen durch Annahmeverzug etc.) oder das Paket bei einer Postannahmestelle hinterlegen. Obwohl nicht wie vereinbart geliefert wurde, hat das Postunternehmen die Erfüllung der Obligation geleistet. Der Gläubiger muss den Verzug zu vertreten haben.

Erfüllungsort: unterschiedliche Arten von Schulden

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Obligation zu leisten hat. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in Art. 74 OR. Sollte der Schuldner nicht am richtigen Ort erfüllen, so tritt Schuldnerverzug nach Art. 102 OR ein. Umgekehrt tritt Gläubigerverzug nach Art. 92 OR ein, wenn der Schuldner am richtigen Ort leistet, jedoch der Gläubiger die Leistung nicht entgegennimmt.

Welcher Ort Erfüllungsort sein soll, kann – im Zuge der Vertragsfreiheit – zwischen den Parteien vereinbart werden. Das Schweizer Recht kennt drei Arten von Schulden, wenn es um den Erfüllungsort geht:

  • Holschuld = der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen.
  • Bringschuld = der Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger bringen.
  • Schickschuld = der Schuldner muss die Leistung an den Gläubiger versenden.

Eine Besonderheit der Schickschuld ist, dass die Erfüllung erst dann erfolgt, wenn die Ware beim Gläubiger eintrifft. Das bedeutet aber nicht, dass der Schuldner für Versäumnisse des Versanddienstleisters haften muss. Sobald die Ware versendet wurde, geht die Gefahr vom Schuldner auf den Transporteur über. Im Schadensfall muss dieser haften (meist) und der Schuldner ist durch die Erfüllung der Obligation frei.

Sollte es keine individuellen Bestimmungen zum Erfüllungsort geben, dann gelten die folgenden Grundsätze:

  • Wenn die Obligation darin besteht, eine Geldleistung zu bewirken, dann handelt es sich stets um eine Bringschuld.
  • Wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, dann muss die Leistung vom Gläubiger geholt werden (Holschuld).
  • Gleiches gilt bei Speziesschulden.

Erfüllungszeit einer Obligation

Weiterhin stellt sich die Frage, wann die Leistung bewirkt werden muss, damit Erfüllung anzunehmen ist. Der Schuldner hat nämlich nur dann richtig erfüllt, wenn Leistungszeitpunkt und Obligation kongruent sind. Die Erfüllungszeit kann – wie der Erfüllungsort – von den Vertragsparteien frei bestimmt werden. Eine solche Bestimmung ist in der Praxis nur dann nötig, wenn die Leistung nicht sofort erbracht wird. Es gibt dann zwei Möglichkeiten, um einen Leistungszeitraum einzugrenzen:

Termin

Häufig wird sich auf einen festen Termin geeinigt, an dem die Leistung zu erbringen ist. Vor allem bei Waren und Dienstleistungen ist es üblich, einen genauen Tag und eine Uhrzeit zu bestimmen. Eine solche Vereinbarung kann wie folgt aussehen: Der Handwerker soll am 01.02.2019 um 12 Uhr zu Ihnen nach Zürich in Ihr Haus kommen, um das Bad zu sanieren. Zum vereinbarten Termin wird die Leistung fällig.

Frist

Eine Frist ist immer dann ratsam, wenn eine Leistung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden soll / muss. In diesen Fällen können Sie einen Zeitraum vereinbaren, in welchem der Schuldner die Möglichkeit hat zu leisten. Verstreicht die Frist, ohne dass geleistet wird, kommt der Schuldner in Verzug. Eine solche Vereinbarung kann wie folgt aussehen: Der A schuldet dem B Geld. Die beiden vereinbaren am 01.01.2021, dass das Geld bis zum 01.02.2021 zurückgezahlt werden muss. Ob der A nun am 02.01.2021 oder am 21.01.2021 leistet, ist egal – die Obligation wurde erfüllt.

Sonderfälle der Erfüllung der Obligation in der Schweiz

Das Schweizer Recht kennt zwei Sonderformen der Erfüllung. Diese Sonderfälle sind in der Rechtspraxis zwar recht selten, es schadet jedoch nicht, sie zu kennen. Sowohl bei der Leistung an Erfüllungs Statt als auch bei der Leistung erfüllungshalber geht es darum, eine Erfüllung zu bewirken, ohne die eigentlich geschuldete Leistung zu erbringen. Diese beiden Möglichkeiten sind nicht gesetzlich einklagbar, sondern beruhen darauf, dass Schuldner und Gläubiger übereinstimmend erklären, dass diese Lösungen für sie in Ordnung sind.

Leistung an Erfüllungs Statt

Grundsätzlich gilt, dass eine Erfüllung nur dadurch bewirkt werden kann, dass die geschuldete Leistung erbracht wird. Eine andere Leistung kann die Obligation nur dann erfüllen, wenn sich Gläubiger und Schuldner darüber einig geworden sind. In der Praxis ist es deshalb möglich, dass der Schuldner dem Gläubiger eine andere Leistung anbietet. Dabei muss der Schuldner hoffen, dass der Gläubiger die Leistung anstelle der eigentlich vereinbarten Obligation annimmt.

Da es sich hier um eine Modifikation des ursprünglichen Vertrages handelt, muss diese in der gleichen Form festgehalten werden, wie der Ausgangsvertrag. Erst wenn der Gläubiger – ausdrücklich oder konkludent – erklärt, dass er die Leistung an Erfüllungs Statt annimmt, geht die eigentlich geschuldete Obligation unter und die Leistungspflicht des Schuldners entfällt bzw. transformiert sich in eine anders geartete Obligation.

Leistung erfüllungshalber

Eine andere Rechtslage ergibt sich dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine andere Leistung anbietet und dieser diese vorbehaltlich annimmt, ohne dabei auf den ursprünglichen Erfüllungsanspruch zu verzichten. In der Rechtswissenschaft wird von Leistung erfüllungshalber gesprochen. Tritt dieser Fall ein, so wird die Leistungspflicht gestundet. Erst wenn der Gläubiger durch die alternative Leistung Befriedigung erfährt, geht die erste Leistungspflicht unter. Nimmt der Gläubiger die andersartige Leistung jedoch nicht an, so muss der Schuldner wie ursprünglich vereinbart leisten. Die Forderung bleibt also bestehen.

Rechtsfolge der Erfüllung der Obligation

Die Rechtsfolge, die sich aus der Erfüllung der Obligation ergibt, ist recht eindeutig: Hat der Schuldner an den Gläubiger geleistet, wird das Schuldverhältnis aufgelöst und die Leistungspflicht erlischt. Wäre dem nicht so, könnte der Gläubiger eine bestimmte Leistung immer wieder verlangen, obwohl der Schuldner die Leistung bereits bewirkt hat. Eine Ausnahme sind sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Bei diesen muss die Leistung so lange bewirkt werden, wie das Schuldverhältnis besteht. Ein Dauerschuldverhältnis ist beispielsweise ein Mietvertrag. Hier erlischt die Pflicht des Vermieters, den Mietern den Wohnraum zu überlassen, nicht durch die Schlüsselübergabe. Dieser Zustand muss über den gesamten Zeitraum der Vertragslaufzeit aufrecht erhalten werden. Ebenso erlischt die Leistungspflicht des Mieters, den Mietzins zu entrichten, nicht mit der ersten Überweisung der Miete.

Bei Kaufverträgen, Werkverträgen und ähnlichen Abreden ist es jedoch so, dass die Leistungspflicht entfällt, sobald Erfüllung bewirkt wurde. Ist die Kaufsache übergegangen und der Kaufpreis gezahlt erlischt das Schuldverhältnis. Gleiches gilt, wenn das Werk verrichtet und die vereinbarte Entlohnung dem Werkvertragsnehmer gegeben wurde.

Nicht erfolgte Erfüllung einer Obligation

Interessanter als die Betrachtung der Rechtslage, wenn die Erfüllung einwandfrei vonstatten gegangen ist, sind die Fälle, in welchen nicht wie vereinbart die Obligation erfüllt wurde. Ist dies der Fall, spricht man im Rechtsjargon von Leistungsstörungsrecht. Wie ist zu verfahren, wenn gar nicht, nur teilweise oder einfach unzureichend geleistet wurde? Diese Fragen erschöpfend zu beantworten, würde den Rahmen sprengen. Neben diesen zwei Fällen ist es auch denkbar, dass eine Erfüllung auf Grund von Unmöglichkeit ausscheidet. Deshalb hier eine kleine Einführung in die Rechtslage, wenn die Obligation nicht wie vereinbart erfüllt wurde:

Aliudlieferung (Falschlieferung):

Bei der Falschlieferung kommt es darauf an, ob eine Gattungs- oder Speziesschuld vereinbart wurde. Bei Speziesschulden liegt eine Aliudlieferung vor, wenn allgemeine eine andere Sache geliefert wird, als im Voraus besprochen wurde. Dabei kommt es nicht auf die objektive Qualität und Güte an, sondern lediglich um die Eigenschaft bzw. Einzigartigkeit, die nicht erfüllt wurde. Beispiel: Sie kaufen ein signiertes Trikot Ihres Lieblingsvereins. Der Verkäufe sendet Ihnen jedoch ein einfaches Trikot, welches nicht signiert wurde. Falschlieferung bei Gattungsschulden kann nur dann vorliegen, wenn die gelieferte Sache einer anderen Gattung, als vereinbart wurde, entspricht. Ein Beispiel: Sie bestellen 100 kg Bananen, der Grosshändler aus Zürich liefert Ihnen jedoch 100 kg Äpfel.

Schlechtlieferung:

Auch bei der Schlechtlieferung macht es einen Unterschied, ob eine Gattungs- oder Speziesschuld vorliegt. Bei Speziesschulden spricht man immer dann von Schlechtlieferung, wenn die Sache nicht die vertraglich verabredeten Eigenschaften aufweist. Eine mangelhafte Sache kann die Obligation jedoch dann erfüllen, wenn der Mangel bekannt und gewollt war. Andernfalls steht dem Gläubiger lediglich ein Anspruch aus Sekundäransprüchen (Gewährleistungsrecht) zu. Ein antikes Möbelstück mit einem kaputten Scharnier ist nicht automatisch mangelhaft, da diese Beeinträchtigung der Funktion ggf. zur Einzigartigkeit und Authentizität der Sache beiträgt.

Bei Gattungsschulden liegt Schlechtlieferung vor, wenn die Kaufsache im negativen Sinne von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Sobald sich die Gattungsschuld nach Art. 71 OR konkretisiert hat (bestimmte Stücke einer Gattung entnommen und für einen Gläubiger durch den Schuldner ausgesucht wurden) muss der ausgewählte Vertragsgegenstand mindestens mittlere Güte Anforderungen erfüllen. Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die “beste Ware” (s. Art. 71 Abs. 2 OR). Lediglich dann, wenn die Gattungsschuld die mittlere Güte unterschreitet, liegt eine Schlechtleistung vor. Die Rechtsfolgen für eine Schlechtleistung bei Gattungsschulden ergeben sich aus Art. 197 ff. OR (Mängelgewährleistung).

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?

Wenn Sie eine Obligation begründen möchten, dann ist das Ziel dieser die Erfüllung der vereinbarten Leistungspflicht. Für den Fall, dass ein Schuldner nicht leistet oder es zu anderweitigen Leistungsstörungen kommt, ist es ratsam Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Vertragsrecht aufzunehmen. Das Schweizer Leistungsrecht / Leistungsstörungsrecht ist mitunter komplex und es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, um eine Nichterfüllung zu reagieren. Wie Sie vorgehen, hängt von Ihrer individuellen Lage ab. Ein Anwalt zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und hilft Ihnen zu Ihrem Recht zu kommen. Ein Anwalt für Vertragsrecht unterstützt Sie auch dabei, rechtsverbindliche Obligationen zu formulieren und damit eindeutig bestimmbare Leistungspflichten zu begründen.

Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht suchen, dann sollten Sie unsere praktische Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und einfach kompetente Rechtsanwälte für Obligationenrecht in Ihrer Nähe – in allen Kantonen. Vereinbaren Sie kostenlos ein unverbindliches Beratungsgespräch und besprechen Sie Ihren Lebenssachverhalt mit einer juristischen Fachperson. Ein guter Kontakt zu einem Anwalt ist im Fall der Fälle Gold wert!

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FAQ: Erfüllung der Obligation

Die Erfüllung ist die Auflösung einer Obligation. Sobald der Leistungsschuldner seine Leistung erbringt, wird er von der Leistungspflicht befreit. Wird eine Obligation erfüllt, so endet auch die Leistungspflicht. Ob eine Obligation erfüllt wurde oder nicht hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Die Erfüllung lässt sich wie folgt definieren: der Schuldner muss nach Inhalt, Person, Ort und Zeit die richtige Leistung an den Gläubiger erbringen.
Die Erfüllung sorgt dafür, dass ein Anspruch, der aus einer Obligation bzw. einem Vertrag entstanden ist, untergeht. Hat der Schuldner vertragsgemäss an den Gläubiger geleistet, so soll die Pflicht entfallen. Das macht Sinn, da ein Gläubiger sonst beliebig oft eine Leistung verlangen könnte. Wird eine Obligation jedoch nicht erfüllt, so stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist. Grundsätzlich muss gemäss der getroffenen Obligation geleistet werden. Wird nicht geleistet oder es kommt zu einer Schlechtleistung, so eröffnet das für den Gläubiger den Rechtsweg. Die Leistung kann verlangt werden, ebenfalls ist ein Rücktritt denkbar und ggf. entstehen Ersatzansprüche (z.B. Schadenersatz für entgangenen Gewinn).
Obwohl die Erfüllung einer Obligation im Schweizer Recht eine zentrale Rolle einnimmt, ist die Erfüllung nicht konkret im ZGB bzw. Obligationenrecht definiert. Mit der Zeit haben sich in der Rechtspraxis deshalb Bezugspunkte gebildet, die dabei helfen sollen, bestimmen zu können, ob eine Leistungspflicht erfüllt wurde oder nicht. Zusätzlich liefern die Art. 68 bis 90 OR grundsätzliche Regelungen zur Erfüllung von Obligationen. Bei der Erfüllung kommt es auf folgende Gesichtspunkte an: Inhalt der Leistungspflicht, Personen des Schuldverhältnisses (Leistender, Leistungsempfänger) und Ort und Zeit der Obligation.
Ein Beitrag unserer  Online-Redaktion
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