Beschränkte Handlungsfähigkeit: Definition, Beistandschaft & mehr
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Die beschränkte Handlungsfähigkeit ist eine der Arten von Handlungsfähigkeit, die das Schweizer Recht kennt. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass Betroffene zwar grundsätzlich handlungsfähig sind, aber in bestimmten Situationen durch Gesetze oder eine Beistandschaft in dieser eingeschränkt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die beschränkte Handlungsfähigkeit ist, wann und wie sie zustande kommt und welche Folgen sie für rechtsgeschäftliche Handlungen hat. Ausserdem lernen Sie die unterschiedlichen Arten von Beistandschaft kennen und deren Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit.
- Das Wichtigste in Kürze
- Beschränkt handlungsfähige Personen sind grundsätzlich handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig).
- Wer beschränkt handlungsfähig ist und ein Rechtsgeschäft abschließt, dessen Erklärung kann unwirksam sein.
- Beschränkt handlungsunfähige Personen sind grundsätzlich nicht handlungsfähig.
Was ist die beschränkte Handlungsfähigkeit?
Die beschränkte Handlungsfähigkeit ist vergleichsweise selten in der Praxis anzutreffen, sollte trotzdem nicht vergessen werden. Handlungsfähigkeit bedeutet an sich, dass ein Mensch frei und selbstständig
Handlungen vornehmen, Rechte wahrnehmen und Pflichten begründen kann. Gesunde, erwachsene Menschen sind mithin regelmässig handlungsfähig im Sinne des Gesetzes. Die Handlungsfähigkeit erlaubt es ihnen, Verträge zu schliessen und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorzunehmen. Wären Sie nicht handlungsfähig, könnten Sie beispielsweise keinen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abschliessen.
Die beschränkte Handlungsfähigkeit kommt immer dann in Betracht, wenn eine Person zwar grundsätzlich handlungsfähig ist, aber ein Grund vorliegt, der die Handlungsfähigkeit bezüglich eines bestimmten Rechtsgeschäfts einschränkt. Mögliche Einschränkungen werden durch eine Heirat oder angeordnete Beistandschaft begründet.
Welche Folgen hat die beschränkte Handlungsfähigkeit?
Die beschränkte Handlungsfähigkeit hat in den meisten Fällen nur einen geringen Einfluss auf Ihr alltägliches Leben. Sie können weiterhin einkaufen gehen, ein Handy bestellen, einen Kaufvertrag über eine Heimkino-Anlage anschliessen und Handwerker beauftragen. Sollten Sie jedoch ein Rechtsgeschäft abschliessen wollen, welches durch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit umfasst ist, werden sie wie ein beschränkt Handlungsunfähiger bzw. Handlungsunfähiger behandelt. Ein derart geschlossener Vertrag ist erstmal unwirksam und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.
Welche Beschränkungen der Handlungsfähigkeit sind denkbar?
Wie bereits oben angedeutet, kommen zwei Fallgruppen in Betracht, um die Handlungsfähigkeit einer normalerweise vollständig handlungsfähigen Person zu beschränken. Entweder wurde eine Beistandschaft erwirkt oder eine Heirat vollzogen. Die Beistandschaft ergibt sich aus Art. 395 ZGB und bedeutet, dass eine Vormundschaft bestellt wird. Sobald eine Vormundschaft gültig angeordnet wurde, sind Sie nur noch beschränkt handlungsfähig. Geschäfte von besonderer Wichtigkeit und Tragweite können nur noch mit Zustimmung des Beirates abgewickelt werden (je nach Art der Beistandschaft unterschiedlich – mehr dazu gleich). Andererseits kann auch eine Ehe der Grund sein, warum Sie nicht frei im Rechtsverkehr verfügen dürfen. So ist es beispielsweise nach Art. 169 ZGB verheirateten Menschen nicht erlaubt, die gemeinsame Ehewohnung eigenmächtig zu kündigen. Erklären Sie beispielsweise alleine die Kündigung gegenüber Ihrem Vermieter, ist diese unwirksam. Sie brauchen die Zustimmung Ihres Ehegatten.
Arten der Beistandschaft & Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit
Die Beistandschaft ist ein Instrument, um eigentlich mündige Menschen vor ihren eigenen Handlungen zu schützen. Diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden und darf nicht unverhältnismässig stark in die Rechte der Person eingreifen. Deshalb unterscheidet das Schweizer Recht zwischen vier unterschiedlichen Formen der Beistandschaft, die jeweils gesetzlich geregelt sind. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Arten des Beistands sind individuell und müssen stets rechtlich fundiert ausgelegt bzw. ermittelt werden.
Begleitbeistandschaft nach Art. 392 II ZGB
Die Begleitbeistandschaft kann nach Art. 392 II ZGB erlassen werden und ist die mildeste Form der Beistandschaft. Hier wird die Handlungsfähigkeit der Person grundsätzlich nicht eingeschränkt. Der Beistand unterstützt nur an den Stellen, an welchen die Person tatsächlich Hilfe benötigt. Der Betroffene kann mithin weiter frei über seine Rechtsgeschäfte verfügen. Die Begleitbeistandschaft steht jedem zu, der es nicht schafft, seine Angelegenheiten alleine zu regeln.
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB
Die Vertretungsbeistandschaft kann nach Art. 394 ZGB angeordnet werden und erlaubt es, dass die Person durch den Vormund vertreten wird. Die Handlungsfähigkeit der Person bleibt so lange unberührt, wie die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Sollte sich zeigen, dass eine Einschränkung notwendig ist, so muss dies von der Erwachsenenschutzbehörde explizit erklärt werden. Diese Form der Beistandschaft kommt dann in Betracht, wenn eine Person gewisse Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann oder sich passiv verhält.
Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB
Die Mitwirkungsbeistandschaft ist in Art. 396 ZGB geregelt und stellt eine “echte” Einschränkung der Handlungsfähigkeit dar. Hier wird vorher festgelegt, in welchen Bereichen die betroffene Person weiterhin frei handeln darf und in welchen Bereichen die Zustimmung des Vormunds zwingend erforderlich ist. Will die Person ein Rechtsgeschäft vereinbaren, welches in den beschränkten Bereich fällt, so kann er dies nur in dem Rahmen tun, in welchem der Beirat / Vormund zustimmt. Die Mitwirkungsbeistandschaft kommt immer dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person rechtserhebliche Handlungen vornimmt, die ihm / ihr schlussendlich schaden.
Umfassende Beistandschaft nach Art. 398 II ZGB
Wird eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 II ZGB angeordnet, so kommt dies einer Entmündigung gleich. Die Handlungsfähigkeit entfällt vollständig und die betroffene Person kann nicht mehr frei am Rechtsverkehr teilnehmen. Jegliches Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung des Vormunds. Es ist beispielsweise nicht mehr möglich, einen Mietvertrag zu schliessen, ohne dass der Beirat dem zustimmt. Diese extreme Form der Beistandschaft ist nur dann einschlägig, wenn eine Person besonders hilfsbedürftig ist – zum Beispiel nach einem schweren Unfall, der mit einer erheblichen Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten einher geht.
Abgrenzung beschränkte Handlungsfähigkeit und Handlungsunfähigkeit
Um noch einmal Klarheit zu schaffen: was ist der Unterschied zwischen beschränkter Handlungsfähigkeit und beschränkter Handlungsunfähigkeit? Der Hauptunterschied liegt darin, dass der, beschränkt Handlungsfähige grundsätzlich handlungsfähig ist, während der beschränkt Handlungsunfähige grundsätzlich nicht handlungsfähig ist. Die Beschränkung kommt beim Handlungsfähigen dadurch, dass ein äusserer Umstand, der sich seiner Person entzieht, seine Handlungsfähigkeit hemmt (z.B. eine Ehe). Der beschränkt Handlungsunfähige wird durch einen Umstand erst berechtigt, ein Rechtsgeschäft vereinbaren zu dürfen (z.B. durch die Zustimmung seines Vertreters). Beschränkt handlungsunfähig sind Personen, die urteilsfähig sind, aber unmündig bzw. entmündet sind. Das hat für diese folgende Folgen:
- Sie können jedes Rechtsgeschäft vereinbaren, sofern der Vertreter zustimmt.
- Sie können ihr höchstpersönlichen Recht weiterhin frei ausüben (z.B. heiraten).
- Sie können Rechtsgeschäfte im Rahmen des täglichen Bedarfs ohne Zustimmung ausführen (z.B. Brötchen kaufen).
- Sie können unentgeltliche Vorteile annehmen ohne Zustimmung (z.B. Schenkungen).
- Sie können frei über ihr Erwerbseinkommen verfügen.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Die beschränkte Handlungsfähigkeit kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie Sie sich im Rechtsverkehr verhalten können und wie nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es denkbar, dass eigentlich handlungsfähige Personen, ihre Handlungsfähigkeit verlieren und dementsprechend nicht mehr alleine rechtlich verfügen können. Ob ein solcher Fall von eingeschränkter Handlungsfähigkeit vorliegt und wie damit umzugehen ist, erfahren Sie bei Ihrem Anwalt für Vertragsrecht.
Dieser berät Sie immer dann, wenn Sie bedeutende, rechtserhebliche Entscheidungen treffen – sei es der Verkauf einer Immobilie oder der Kauf eines hochwertigen Gutes. Je nach Gesamtsituation muss dem Rechtsgeschäft zugestimmt werden oder Sie haben die Freiheit alleine zu verfügen. Ein Anwalt prüft auch, ob und inwieweit eine angeordnete Beistandschaft rechtlich tragbar und gerechtfertigt ist. Die Grenzen sind hier individuell und es können sach- und personenbezogene Sonderregelungen bezüglich der Handlungsfähigkeit getroffen werden. Die Beratung durch einen Anwalt ist empfehlenswert.
Verzichten Sie auf den Anwalt, besteht die Gefahr, dass der Vertrag bzw. das Geschäft durch Ihre beschränkte Handlungsfähigkeit unwirksam und nicht bindend wird. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht suchen, sollten Sie unsere Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Vertragsrecht in Ihrer Nähe. Nehmen Sie kostenlos Kontakt auf und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin.
FAQ: Beschränkte Handlungsfähigkeit
Aus dem Gesetz und durch die Rechtsprechung haben sich in der Schweiz vier Formen der Handlungsfähigkeit herausgebildet. Ein gesunder, erwachsener Mensch ist in der Regel uneingeschränkt handlungsfähig. Durch Beistandschaft oder Heirat kann er / sie in bestimmten Situationen beschränkt handlungsfähig werden. Menschen, die grundsätzlich nicht handlungsfähig sind, können im Sinne der der beschränkten Handlungsunfähigkeit dazu berechtigt sein, trotzdem wirksam Rechtsgeschäfte abzuschliessen (z.B. mit Erlaubnis der Eltern). Von Handlungsunfähigkeit spricht man dann, wenn eine Person keine eigenen Rechtsgeschäfte mehr vereinbaren kann. Zumeist ist dies der Fall, wenn die Urteilsfähigkeit dauerhaft ausgeschlossen ist (z.B. bei geistiger Behinderung).
Grundsätzlich können Personen, die beschränkt handlungsfähig sind, jegliche Rechtsgeschäfte vereinbaren. Die Handlungsfähigkeit besteht, wird jedoch in bestimmten Situationen eingeschränkt. Diese Einschränkung muss jedoch begründet und nicht willkürlich sein. Einschränkungen erfahren mithin Verheiratete und Menschen mit Beistandschaft. Haben Sie einen Vormund, so kann beispielsweise dessen Zustimmung von Nöten sein, wenn Sie ein Geschäft über einen erheblichen Wert abwickeln möchten.
Die Handlungsfähigkeit ergibt sich aus dem Art. 12 ZGB und setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. Volljährigkeit und 2. Urteilsfähigkeit. Sofern Sie volljährig und urteilsfähig sind, sind Sie auch handlungsfähig. Die Volljährigkeit ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben und die Urteilsfähigkeit setzt voraus, dass Sie vernünftige Entscheidungen treffen und deren Tragweite absehen können. Näheres findet sich in den Artikeln 14 und 16 ZGB.
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