Mietvertrag Parkplatz § Rechtslage, Inhalt & mehr
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- Das Wichtigste in Kürze
- Der Mietvertrag Parkplatz ist vor dem Gesetz ein “normaler Mietvertrag”, sodass die mietrechtlichen Bestimmungen gelten.
- Vertragsparteien sind Mieter und Vermieter, Mietobjekt der Parkplatz bzw. Stellplatz und der Mietzins kann individuell vereinbart werden.
- Die Kündigungsfrist bei einem gemeinsamen Mietvertrag beträgt im Normalfall 3 Monate.
Rechtslage zum Mietvertrag Parkplatz
Formal handelt es sich bei dem Mietvertrag Parkplatz um einen klassischen Mietvertrag, der im Obligationenrecht in den Artikeln 253 bis 273c OR geregelt wird. Das Schuldverhältnis besteht zwischen den Vertragsparteien: Mieter und Vermieter.
Die in Art. 253 OR normierten Leistungspflichten bei Mietverträgen gelten auch für den Mietvertrag über einen Parkplatz. Der Parkplatzmietvertrag kommt durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande (Art. 1 OR).
- Mietobjekt: Parkplatz / Stellplatz (bspw. in einer Tiefgarage)
- Mietzins: vereinbarte Miete + Nebenkosten
- Vertragsparteien: Mieter + Vermieter (Eigentümer des Parkplatzes)
Im Obligationenrecht gibt es für den Abschluss eines Mietvertrages keine speziellen Formvorschriften. Das bedeutet für Sie, dass ein Parkplatzmietvertrag mündlich, konkludent oder schriftlich abgeschlossen werden kann. Aus Beweisgründen und um Streit zu vermeiden, sollte der Mietvertrag über den Stellplatz stets der Schriftform entsprechen. So können individuelle Vereinbarungen im Nachgang eindeutig bewiesen werden.
Definition & Bedeutung des Mietvertrag Parkplatz
Im Alltag wird in den meisten Fällen über eine Wohnung, ein Haus oder eine geschäftliche Räumlichkeit gesprochen, wenn es um das Thema Mietvertrag geht. Tatsächlich ist es so, dass nicht nur Wohn- und Geschäftsräume vermietet werden können, sondern auch bewegliche Sachen und anderweitige Flächen zum Gebrauch mietbar sind. In der Praxis ist der Parkplatzmietvertrag ein vergleichsweise häufiger Fall, in welchem der Mietvertrag die korrekte Vertragsform ist.
Besonders in den grossen Städten sind öffentliche, kostengünstige Parkplätze selten, sodass der nachvollziehbare Wunsch besteht, einen festen Parkplatz, wo das Auto, Motorrad oder ein anderweitiges Kraftfahrzeug jederzeit sicher abgestellt werden kann. Der Parkplatzmietvertrag ist dem Mietvertrag für eine Garage sehr ähnlich und es gelten die gleichen Bestimmungen. In der Praxis wird ein Parkplatz häufig gemeinsam mit einer Wohnung vermietet. Dieser Stellplatz ist dann Bestandteil des Mietvertrages, der auch für Ihre Wohnung gilt. Dadurch ersparen Sie sich die ewige Parkplatzsuche und ein Parkplatz ist in der Regel günstiger als eine Garage.
Ob sich der Parkplatz “draussen” oder in einer Tiefgarage befindet, spielt für den Parkplatzmietvertrag keine besonders wichtige Rolle. Die Tiefgarage bietet lediglich etwas mehr Schutz, da sie das Kraftfahrzeug vor Wettereinflüssen schützt. Durch den Mietvertrag Parkplatz entstehen zweierlei Leistungspflichten: der Mieter muss dem Parkplatz-Eigentümer einen vereinbarten Mietzins und zusätzlich die tatsächlich entstandenen Nebenkosten zahlen. Im Gegenzug muss der Vermieter dem Mieter den Parkplatz zum Gebrauch überlassen und einen Zustand erhalten, der den vertragsgemässen Gebrauch ermöglicht.
Arten: Mietvertrag Parkplatz mit Wohnung oder ohne Wohnung
Spricht man über einen Mietvertrag Parkplatz, so müssen zwei Fallgruppen unterschieden werden. Bei der rechtlichen Betrachtung des Mietverhältnisses über den Parkplatz macht es nämlich einen entscheidenden Unterschied, ob der Parkplatz Bestandteil des Mietvertrages einer zugehörigen Wohnung ist oder nicht. Sollte es einen Mietvertrag geben, der als Mietobjekt ausschliesslich den Parkplatz benennt, gelten andere Regeln bezüglich Kündigung, Kündigungsfristen und mietrechtliche Schutzbestimmungen:
Gemeinsamer Mietvertrag für Wohnung und Parkplatz
Wenn Sie Ihre Wohnung gemietet haben und in diesem Mietvertrag ein Stellplatz / Parkplatz inbegriffen war, dann gelten die mietrechtlichen Schutzbestimmungen aus dem Obligationenrecht auch für den Parkplatz. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, Mieterhöhungen nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten möglich sind und bei der Kündigung die Kündigungsgründe berücksichtigt werden müssen.
Das klingt im ersten Moment sehr vorteilhaft, nimmt aber dafür etwas die Flexibilität. So kann beispielsweise der Parkplatz nicht alleine / separat (ohne die Wohnung) gekündigt werden. Wohnung und Stellplatz sind zu einer derartigen Einheit verbunden, dass die separate Kündigung nur dann möglich ist, wenn sich beide Parteien einverstanden erklären. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt ebenfalls für Wohnung und Parkplatz.
Das Mietrecht sieht ausserdem vor, dass die Instandhaltung durch den Vermieter des Stellplatzes gesichert bzw. übernommen werden muss. Der Mieter kann nur dann in die Pflicht genommen werden, wenn der Mietvertrag dies bestimmt - beispielsweise über eine Klausel zum Thema “kleinere Schönheitsreparaturen”.
Einzelner Mietvertrag für Stellplatz
Wird der Parkplatz über einen eigenen Mietvertrag vermietet, so handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht mehr um einen Wohnraum-Mietvertrag. Das hat die Folge, dass die Schutzbestimmungen des Mietrechts keine Anwendung finden. Das bedeutet für Sie, dass die im Mietvertrag Parkplatz getroffenen Bestimmungen besonders genau und detailliert ausgearbeitet werden müssen. So kann beispielsweise eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Ebenso ist denkbar, dass bestimmt wird, dass bei der Kündigung des Parkplatzes kein Kündigungsgrund benötigt wird.
Die Vertragsfreiheit lässt den Parteien bei der Gestaltung viel Spielraum. Auch wenn die mietrechtlichen Schutzbestimmungen nicht anwendbar sind, gilt weiterhin, dass die Instandhaltung Sache des Vermieters ist. Soll ein solcher Parkplatz Mietvertrag gekündigt werden, gelten die vertraglichen Bestimmungen – und nicht vorrangig Gesetzlichen. Die Kündigungsfrist kann zum Beispiel auf zwei Wochen verkürzt werden und es ist selbstverständlich möglich, den Mietvertrag Parkplatz zu kündigen, ohne dass diese Kündigung den Mietvertrag Ihrer Wohnung beeinflusst.
Inhalte des Mietvertrag Parkplatz
Es gibt im Internet unzählige Mietvertrag Parkplatz Muster und Vorlagen. Diese – meist kostenlosen – Musterverträge sind jedoch mit Vorsicht zu geniessen. Eine Mietvertrag Parkplatz Vorlage eignet sich gut, um sich einen groben Überblick über den typischen Aufbau und klassische Vertragsinhalte zu verschaffen. In der Praxis sollten diese Muster-Mietverträge nicht ungeprüft bzw. unangepasst übernommen werden. Ihr Mietvertrag Parkplatz sollte individuell an Ihre Lebenswirklichkeit und Interessen angepasst werden. Im Zweifel bietet die anwaltliche Beratung die höchste Rechtssicherheit! Ein Mietvertrag über einen Parkplatz sollte typischerweise folgende Punkte beinhalten und eindeutig regeln (keine abschliessende Auflistung):
- Vertragsparteien: Mieter und Vermieter
- Mietobjekt: Parkplatz + genauer
- Standort (z.B. Parkplatznummer)
- Zeitliche Einordnung: Mietbeginn, Dauer, ggf. Befristung
- Mietzins: Höhe, Fälligkeit, Verzug, Nebenkosten
- Kündigungsbestimmungen: Form + Frist + Gründe
- Kaution: Höhe + Fälligkeit + Rückzahlung
- Zustand + ggf. Schutzvorrichtungen
- Weitere individuelle Bestimmungen: bspw. zu Schönheitsreparaturen
Nebenkosten bei einem gemieteten Stellplatz
Nach dem Gesetz ist der Mieter verpflichtet, für die Nebenkosten aufzukommen. Die Besonderheit bei einer Parkplatzmiete ist, dass es im Normalfall keine Nebenkosten gibt. Bei einer Garage bzw. Garagen können beispielsweise Kosten für den Strom anfallen, der benötigt wird, um das Tor zu öffnen und zu schliessen. Bei einem Parkplatz ist regelmässig die Grundsteuer der einzige Kostenfaktor, der übernommen werden muss. Trotzdem sollte der Mietvertrag Parkplatz einen Passus über den Umgang mit eventuell anfallenden Nebenkosten enthalten.
Nutzung bei Mietvertrag Parkplatz
Ein Parkplatz bietet nur einen begrenzten Rahmen an Nutzungsmöglichkeiten. Trotzdem wird in den meisten Mietverträgen über einen Parkplatz ein Nutzungszweck vereinbart, sodass der Parkplatz vom Mieter nur dafür genutzt werden darf, Autos, Fahrräder, Motorräder und andere Verkehrsmittel abzustellen. So ist es nicht erlaubt, dass die Parkplatzfläche genutzt wird, um dort Möbel oder andere bewegliche Sachen abzustellen und zu lagern.
Wer haftet für Schäden am Parkplatz?
Für Schäden am Mietobjekt haftet der Mieter, wenn er diese verursacht hat. Ein Parkplatz ist ausgesprochen wenig anfällig für Schäden aller Art, sodass sich die Haftungsfrage bei einem Mietvertrag Parkplatz nur selten stellt. Befindet sich der Parkplatz beispielsweise in einer Tiefgarage und der Mieter beschädigt beim Einparken eine Säule, so muss er die Reparatur zahlen. Gleiches gilt auch dann, wenn das geparkte Auto Öl verliert, welches den Boden des Parkplatzes beschädigt. Es kommt also nicht explizit auf das Verschulden an.
Schäden, die im Laufe der Zeit durch vertragsgemässe Nutzung anfallen, müssen grundsätzlich vom Vermieter behoben werden. Es gilt die Grundregel, dass Reparaturen, die mehr als 100 CHF Kosten, stets durch den Vermieter zu leisten sind. Muss also zum Beispiel das Tor ersetzt werden, welches die Tiefgarage sichert, kann in der Regel nicht der Mieter zur Kasse gebeten werden. Weiterhin gelten die vertraglichen Bestimmungen aus dem Mietvertrag Parkplatz.
Untervermietung eines gemieteten Parkplatzes
Für den Fall, dass der Parkplatz gemietet ist, Sie aber nun keine Verwendung mehr für ihn haben – beispielsweise weil Ihr Auto verkauft wurde – stellt sich die Frage, ob eine Untervermietung erlaubt ist. Damit Sie einen Untermietvertrag mit einer dritten Partei schliessen dürfen, muss der Vermieter der Untervermietung zugestimmt haben. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Untervermietung unzumutbar machen. Beispielsweise dann, wenn dem Vermieter dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen oder der Mieter die Umstände der Untervermietung nicht preisgeben möchte.
Schliesst der Mieter einen Untermietvertrag Parkplatz ab, ohne dass der Vermieter zugestimmt hat, spricht man von einem Vertragsbruch, der eine sofortige Abmahnung oder Kündigung rechtfertigt. In manchen Fällen kann der Parkplatz-Eigentümer sogar Schadensersatz fordern. Umgekehrt hat der Mieter die Möglichkeit, ausserordentlich zu kündigen, wenn der Vermieter die Untervermietung grundlos verweigert – dieses gilt jedoch nur bei einzelnen Parkplatz-Mietverträgen. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag gibt es dieses Kündigungsrecht nicht.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht Sie beim Mietvertrag Parkplatz unterstützen?
Wenn Sie einen Mietvertrag Parkplatz abgeschlossen haben oder abschliessen möchten, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt um Rat zu bitten. Es gilt zu unterscheiden, ob ein gemeinsamer oder einzelner Mietvertrag geschlossen wird. Besonders bei einzelnen Mietverträgen über einen Parkplatz ist die ausführliche und detaillierte Gestaltung des Mietvertrages essentiell. So hilft Ihnen Ihr Anwalt für Vertragsrecht bei der Ausarbeitung oder Prüfung von einem passenden Mietvertrag über einen Stellplatz. Auch bei Fragen zur Haftung, Kündigung und Untervermietung zeigt Ihnen Ihr Anwalt die tatsächlich geltende Rechtslage auf. Mithilfe eines Anwalts können Sie ausserdem AGB erstellen lassen.
Im Streitfall verhilft der Anwalt zu einer aussergerichtlichen Lösung oder vertritt Sie vor Gericht, um das Ihnen zustehende Recht einzuklagen. Selbiges gilt auch dann, wenn es darum geht, wie Sie vorgehen müssen, sollten Sie einen Falschparker abschleppen lassen. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht suchen, dann empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Rechtsanwälte in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie noch heute kostenlos ein erstes, unverbindliches Beratungsgespräch und schaffen Sie damit die Grundlage für rechtliche Sicherheit, wenn es um Ihren Mietvertrag Parkplatz geht!
FAQ: Mietvertrag Parkplatz
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