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Tauschvertrag § Arten, Leistungspflichten & Vertragsform

Der Tausch ist ein häufig übersehenes Rechtsgeschäft, welches ebenfalls im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt ist. Es handelt sich um eine spezielle Ausformung eines Kaufvertrags. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die rechtlichen Besonderheiten des Tausches, die involvierten Parteien, entstehende Leistungspflichten und spezielle Formvorschriften. Ausserdem klären wir die Frage, in welchem Fall ein Tauschvertrag Kosten verursacht.
Inhaltsverzeichnis

 

Rechtslage zum Tauschvertrag

Der Tauschvertrag wird im Obligationenrecht in den Artikeln 237 und 238 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt und stellt den fünften Abschnitt des Kaufrechts dar. Der Gegenstand des Tauschvertrags kann eine Sache, ein Recht oder Güter sein.

Jede Vertragspartei wird gemäss Artikel 237 OR bei dieser Art von Vertrag wie ein Käufer beziehungsweise Verkäufer behandelt. Beide Vertragsparteien des Tauschvertrags verpflichten sich hierbei zur Übergabe und Übertragung von Besitz und Eigentum an Gütern oder Rechten an die jeweils andere Partei.

Definition: Was ist ein Tauschvertrag?

Der Tauschvertrag ist in der Praxis im Vergleich zu Miet- oder Kaufverträgen eher unbedeutend. Trotzdem kommt es vor, dass zwei Personen Güter oder Rechte tauschen möchten. Durch einen Tauschvertrag entsteht eine wechselseitige Verpflichtung zur Übertragung der Sachen oder Rechte. Im Gegensatz zum Vertrag bei einem Kauf wird hier nicht Sache gegen Geld getauscht, sondern Sache gegen Sache bzw. Recht gegen Recht. Voraussetzung dafür, dass ein Tauschvertrag sinnvoll ist, dass es sich um Sachen handelt, die einen ähnlichen Wert haben.

Sollte sich der Wert der Sachen stark unterscheiden, kann ein finanzieller Ausgleich im Tauschvertrag vereinbart werden. Das würde beispielsweise dann Sinn machen, wenn ein Handy (1000 CHF) gegen ein Fahrrad (1.500 CHF) getauscht werden soll. Strittig ist dann jedoch, ob es sich wirklich noch um einen Tauschvertrag handelt oder doch ein Kaufvertrag die einschlägige Vertragsform ist. Sobald der finanzielle Ausgleich im Vordergrund des Geschäfts steht, geht man tendenziell von einem Kaufvertrag aus. Zur Abgrenzung wird häufig das Verhältnis zwischen dem Wert des Ausgleiches und dem Wert der Sache herangezogen. Ist der Ausgleich höher als der Wert der zu tauschenden Sache, liegt eher ein Kaufvertrag vor. Das ist beispielsweise dann so, wenn Sie Ihr Fahrrad (1500 CHF) gegen ein Auto (10.000 CHF) tauschen und eine Ausgleichszahlung von 8.500 CHF fällig werden würde.

Typische Vertragsparteien bei einem Tausch

Die Besonderheit beim Tausch ist, dass nach Art. 237 OR beide Parteien des Vertrags als Käufer und Verkäufer beziehungsweise Schuldner und Gläubiger in einer Person fungieren. Sie sind also Verkäufer in Bezug auf die Sache, die Sie übertragen möchten und gleichzeitig Käufer in Bezug auf die Sache, die Sie im Gegenzug erhalten werden. Das bedeutet, dass die beiden Vertragsparteien gleichermassen durch den Vertrag beansprucht werden. Zur Verdeutlichung ein einfaches Beispiel: Anna tauscht ihr Handy gegen das Fahrrad von Max.

  • Anna schuldet Max das Handy
  • Max schuldet Anna das Fahrrad

Wie entsteht der vertragliche Tausch?

Der Tauschvertrag entsteht – wie fast alle anderen Verträge – gem. Art. 1 OR durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen müssen sich auf die wesentlichen Vertragspunkte beziehen. Darüber hinaus gelten auch die Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts – sofern das Kaufrecht keine anderweitigen Bestimmungen trifft.

Gesetzliche Regelungen für den Tauschvertrag

Das Schweizer Obligationenrecht sieht für den Tauschvertrag spezielle gesetzliche Regelungen vor. Diese finden Sie in den Artikeln 237 und 238 OR (Obligationenrecht). Diese zwei Normen sind bewusst knapp bemessen. Das liegt daran, dass der Art. 237 OR auf die Regelungen zum Kaufvertrag verweist. Das bedeutet, dass für Tausch- und Kaufvertrag die gleichen Grundregeln gelten. Diese beiden Vertragsarten sind sich also ziemlich ähnlich. Somit gilt für den Tausch ebenfalls Art. 184 OR.

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Leistungspflichten des Tauschvertrages

Die Leistungspflichten des Tauschvertrags richten sich nach dem Kaufrecht (Recht bezüglich eines Kaufvertrags). Das bedeutet, dass beide Personen die Leistungspflichten eines Käufers und Verkäufers haben. Person 1 übergibt die Sache als Verkäufer und erhält die Gegenleistung als Käufer. Die Hauptleistungspflichten des Kaufvertrags bestehen aus: Sachenübergabe und Eigentumsübertragung an den Käufer bzw. Sachenabnahme. Die Zahlung eines Kaufpreises entfällt, da die veräussernde Person im Gegenzug eine gleich oder ähnlich wertvolle Sache bekommt. Dementsprechend müssen sich die Tauschenden nicht über einen Kaufpreis einigen. Sollte im Tauschvertrag eine finanzielle Ausgleichszahlung (Geld) vereinbart werden, muss die betroffene Partei diese ebenfalls leisten, um den Tauschvertrag zu erfüllen.

Leistungspflicht:

Allgemein gilt, dass die Verletzung der Leistungspflicht durch eine Partei zu einem Anspruch auf Schadenersatz der anderen Partei führen kann. Bei Nichterfüllung kann die benachteiligte Partei auch vom Tauschvertrag zurücktreten. Ausserdem kann sie die vertauschte Sache zurückfordern.

Nebenleistungspflichten

Nebenleistungspflichten können individuell vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben. Eine solche Pflicht besteht beim Tausch beispielsweise nach Art. 238 OR. Diese Norm regelt die Gewährleistung bei Tauschgeschäften. Gleichzeitig gelten die typischen Nebenleistungspflichten des Kaufrechts. Diese ergeben sich beispielsweise aus Art. 189 I OR (Transportkosten werden durch den Käufer gezahlt). Muss eine Tauschsache also geliefert werden, muss der Veräusserer für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen.

Formvorschriften bei Tauschverträgen

Ein Vertrag über ein Tauschgeschäft unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Formvorschriften. Bedeutet: er kommt formfrei zustande. In der Praxis werden häufig nur geringwertige Sachen getauscht, weshalb kein schriftlicher Tauschvertrag ausgearbeitet wird. Die Einigung erfolgt dann konkludent (durch eindeutiges Verhalten) oder mündlich. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Gesetz für die Eigentumsübertragung eine bestimmte Form vorsieht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Tauschsache ein Grundstück ist. Hier muss die entsprechende Form (notarielle Beurkundung) gewahrt werden. Andernfalls ist der Tauschvertrag nicht wirksam.

Entstehen durch einen Tauschvertrag Kosten?

Durch die Formfreiheit entstehen bei einem Tauschvertrag keine Kosten. Die Vertragsparteien können sich im Sinne der Vertragsfreiheit einigen und müssen keinen Notar oder Anwalt hinzuziehen. Bei einer schriftlichen Ausarbeitung können Anwaltskosten entstehen (sofern der Vertrag nicht selbst ausgearbeitet wird – was riskant sein kann). Die Anwaltskosten richten sich nach dem Aufwand. Sollten Sie tatsächlich eine Immobilie bzw. ein Grundstück tauschen wollen, dann ist der Weg zum Notar unumgänglich. Die Notarkosten entsprechend dann den Tauschvertrag Kosten.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?

Wenn Sie hochwertige Sachen oder ein Recht tauschen möchten, kann die Konsultation eines Anwalts durchaus sinnvoll sein. Dieser berät Sie bezüglich der Vertragsgestaltung und Abwicklung. Das sorgt dafür, dass ein rechtssicherer, korrekt ausformulierter Vertrag aufgesetzt wird, der dem Willen aller Parteien entspricht. Sollte es doch bereits zu Streitigkeiten über einen Tauschvertrag gekommen sein, hilft Ihnen der Anwalt diese rechtskonform aus der Welt zu schaffen. Wenn Sie einen Anwalt für Vertragsrecht suchen, empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte in Ihrer Nähe. Dort können Sie sofort kostenlos einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren.

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FAQ: Tauschvertrag

Grundidee hinter dem Tauschvertrag ist, dass eine gegenseitige Verpflichtung zur Übertragung von einer Sache oder eines Rechts geschaffen werden soll. Die Vertragsparteien treten dabei gleichzeitig als Käufer und Verkäufer auf. Im Normalfall werden gleichwertige Güter getauscht. Sollte eine Wertdifferenz bestehen, kann eine Ausgleichszahlung vereinbart werden, sodass beide Parteien des Vertrags nach dem Tausch wertmässig betrachtet gleich dastehen.
Der Tauschvertrag ist ein klassisches Schuldverhältnis und dementsprechend sind die Regeln des allgemeinen Teils des Schuldrechts anwendbar. Konkret bedeutet das, dass eine Anfechtung möglich ist. Diese muss erklärt werden (Anfechtungserklärung) und begründet sein (Anfechtungsgrund). Anfechtungsgründe können gem. Art. 31 OR Irrtum, Täuschung oder Drohung sein.
Damit ein Tausch rechtswirksam vereinbart werden kann, gelten zwar keine Formvorschriften, es müssen jedoch die sogenannten “essentialia negotii” geklärt sein. Diese wesentlichen Vertragspunkte setzen sich beim Tauschvertrag wie folgt zusammen: Tauschgüter, Beschaffenheit der Tauschgüter, Vertragsparteien, weitere Vereinbarungen (Transportkosten, Widerrufsmöglichkeiten etc.).
Ein Beitrag der Vertragsrecht-Redaktion
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