Schenkungsvertrag § Grundlagen, Leistungspflichten & mehr
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- Das Wichtigste in Kürze
- Der Schenkungsvertrag ist in den Artikeln 239 bis 252 OR geregelt.
- Bei der Schenkung geht das Eigentum an einer Sache unentgeltlich an den Beschenkten über.
- Die Schenkung kann unter Auflagen bzw. Bedingungen erfolgen.
- Es gibt die Schenkung von Hand zu Hand und das Schenkversprechen - es gelten unterschiedliche Formvorschriften (formloser Schenkungsvertrag und Schriftformerfordernis).
- Bei Schenkungen auf den Todesfall müssen die erbrechtlichen Bestimmungen der Schweiz beachtet werden.
Was ist ein Schenkungsvertrag?
Der Schenkungsvertrag spielt im Schweizerischen Recht regelmässig eine wichtige Rolle. Die Legaldefinition für eine Schenkung findet sich in Art. 239 OR.
Dort wird bestimmt, dass als Schenkung jede Zuwendung unter Lebenden gilt, die jemand aus dem eigenen Vermögen bereichert, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht werden muss. Bei einem Schenkungsvertrag kommt es nicht darauf an, was geschenkt wird oder an wen geschenkt wird. Wichtig ist laut Gesetz allein, dass für die Zuwendung keine Gegenleistung erbracht werden muss. Der Schenkungsvertrag bestimmt die konkreten Bedingungen einer Schenkung.
Da nur eine Vertragspartei tatsächlich verfügt, handelt es sich juristisch gesehen um ein einseitiges Schuldverhältnis. Lediglich der Schenker muss eine Leistung erbringen. Das Geschäft ist für den Beschenkten regelmässig unbeschränkt vorteilhaft.
Gesetzliche Grundlagen der Schenkung
Das Zivilrecht kennt den Schenkungsvertrag und hat entsprechende Gesetzesnormen in das ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) bzw. OR (Obligationenrecht) aufgenommen. Da es sich um ein Schuldverhältnis handelt, finden sich die Artikel, die die Schenkung regeln, im Obligationenrecht – Recht der Schuldverhältnisse. Für den Schenkungsvertrag geltende Normen sind Art. 239 bis Art. 252 OR. Neben diesen spezialgesetzlichen Bestimmungen gilt der allgemeine Teil des Schuldrechts, welcher grundlegende Rahmenbedingungen von Schuldverhältnissen setzt.
Vertragsparteien bei Schenkungsverträgen
Trotz des Umstandes, dass die Schenkung eine einseitige Vermögensverfügung darstellt, gibt es zwei Vertragsparteien. Diese nennt man “Schenker” und “Beschenkten”. Damit der Schenkungsvertrag wirksam wird, muss der Schenker handlungsfähig sein. Dann nämlich darf der Schenker in den Schranken des Güter- und Erbrechts über sein Vermögen frei verfügen (siehe Art. 240 I OR). Im Gegensatz zum Schenker muss der Beschenkte nicht zwangsläufig handlungsfähig sein. Einzige Voraussetzung ist gem. Art. 241 I OR die Urteilsfähigkeit.
Das ist beispielsweise bei der Schenkung an einen Minderjährigen interessant. Da die Schenkung ausschliesslich vorteilhaft ist, kann ein Minderjähriger in den Schenkungsvertrag einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch durch das Nicht-Zustimmen der gesetzlichen Vertreter (hier: Eltern) vernichtet werden (siehe Art. 241 II OR). Haben die Eltern keine Einwände, so ist der Schenkungsvertrag mit einem Minderjährigen wirksam.
Besonderheit: Schenkung unter Auflagen und Bedingungen
Auch wenn bei der Schenkung keine materielle Gegenleistung vorgesehen ist, kann die Schenkung an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sein. Das verhindert nicht, dass es sich juristisch um einen Schenkungsvertrag handelt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 245 OR. Es gilt jedoch zwischen Bedingungen und Auflagen zu unterscheiden. Die Rechtspraxis definiert Bedingung und Auflage wie folgt:
- Bedingung bei Schenkungsverträgen: Eine Bedingung entscheidet darüber, ob der Schenkungsvertrag entsteht oder nicht. Man unterscheidet zwischen Suspensivbedingungen (Schenkungsvertrag kommt bei Einhaltung zustande) und Resolutivbedingungen (Schenkungsvertrag wird bei Eintritt der Bedingung aufgelöst).
- Auflage bei Schenkungen: Eine Auflage ist eine Obliegenheit des Beschenkten und kann ihn gegenüber dem Schenker oder einem Dritten zu einer Leistung verpflichten. Dieser Anspruch kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden.
Fraglich ist, was passiert, wenn die Bedingung / Auflage nicht erfüllt wird. Dieser Umstand findet in Art. 249 OR Erwähnung. Demnach kann der Schenker die Schenkung vom Beschenkten zurückfordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nach herrschender Meinung nicht, da die Gegenleistung kein Schuldverhältnis im Sinne eines synallagmatischen Vertrags darstellt.
Arten von Schenkungen im Schweizerischen Recht
In der Rechtspraxis gibt es zwei Arten von Schenkungen: Schenkung von Hand zu Hand (Handschenkung) und das Schenkversprechen. Welche Art der Schenkung vorliegt, ist bei der rechtlichen Beurteilung durchaus entscheidend. Im Alltag begegnet Ihnen tendenziell eher die Schenkung von Hand zu Hand. Wie sich diese Arten von Schenkungen unterscheiden, erfahren Sie jetzt:
Schenkung von Hand zu Hand – formloser Schenkungsvertrag
Die Schenkung von Hand zu Hand ist in Art. 242 OR geregelt. Das entscheidende Merkmal hier ist, dass die Schenkung sofort erfolgt. Die Sache wird also vom Schenker sofort an den Beschenkten übergeben (deshalb “von Hand zu Hand”). Besonders bei geringwertigen Geschenken wird häufig kein schriftlicher Schenkungsvertrag aufgesetzt. Ein Beispiel für eine Schenkung von Hand zu Hand ist das Beschenken eines Freundes an seinem Geburtstag.
Selbst Immobilien können durch eine Handschenkung übergehen – hier erfolgt die Schenkung jedoch nicht mit der Schlüsselübergabe, sondern mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch. Nach Art. 249 OR gibt es bei der Handschenkung die Möglichkeit des Widerrufs. Damit der Schenker die Sache zurückfordern kann, muss es jedoch gewichtige Gründe geben. Mögliche Gründe für den Widerruf einer Schenkung können sein:
- Beschenkter verübt gegen den Schenker eine schwere Straftat (z.B. Raub)
- Beschenkter verletzt gegenüber dem Schenker familienrechtliche Pflichten schwer (z.B. Nichtleistung des Kindesunterhalts)
- Beschenkter erfüllt vereinbarte Auflagen nicht
Schenkungsversprechen
Das Schenkungsversprechen findet seine Begründung in Art. 243 OR. Das entscheidende Merkmal ist, dass die Sache erst zu einem späteren Zeitpunkt – also nicht sofort – erfolgt. Damit ein Schenkungsversprechen wirksam ist, muss es schriftlich vereinbart werden. Bedeutet: ein Schenkungsversprechen kann es nur dann geben, wenn ein schriftlicher Schenkungsvertrag vorliegt. Sobald das Versprechen eingelöst wird, liegt eine Schenkung von Hand zu Hand vor (Art. 243 II OR). Um ein Schenkungsversprechen betreffend Immobilien und/oder Grundstücken abzugeben, ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Auch das Versprechen kann unter gewissen Voraussetzungen widerrufen werden. Dies ist in Art. 250 OR geregelt. Der Schenker kann sich vom Versprechen lösen, wenn:
- sich die Vermögensverhältnisse (des Schenkers) erheblich verändert haben
- dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die es vorher nicht gab (z.B. kostenintensive Versorgung eines nahen Familienangehörigen)
- einer der Widerrufsgründe der Handschenkung vorliegt – Straftat, Verletzung von familienrechtlichen Pflichten oder Nichteinhaltung von Auflagen
Formvorschriften für einen Schenkungsvertrag
Damit der Schenkungsvertrag wirksam geschlossen werden kann, gelten die gesetzlich normierten Formvorschriften. Es kommt hier darauf an, ob eine Handschenkung oder ein Schenkversprechen vorliegt. Bei der Handschenkung ist die Schenkung mit Übergabe der Sache wirksam (Art. 242 OR). Es gibt keine Form, die eingehalten werden muss. Trotzdem ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag auszuarbeiten, wenn die Schenkung mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden soll. So lassen sich individuelle Vereinbarungen im Streitfall zweifelsfrei nachweisen. Sobald ein Schenkungsversprechen gegeben wird, sieht das Gesetz vor, dass dieses schriftlich manifestiert werden muss. Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen sogenannten Formmangel. Dieser Formmangel kann jedoch durch die Übergabe der Sache geheilt werden. In diesem Moment wird das Versprechen zu einer Handschenkung.
Allgemein gilt - wie immer - dass Schuldverhältnisse (damit auch Schenkungen), die Grundstücke und Immobilien zum Inhalt haben, notarielle beurkundet werden muss (gem. Art. 243 OR). Bleibt diese Beurkundung aus, ist die Schenkung nicht rechtsverbindlich.
Anwendungsfälle für Schenkungen
Schenkungen sind im Alltag vergleichsweise häufig, wobei ein schriftlicher Schenkungsvertrag nur selten eingesetzt wird. Eine Schenkung liegt allgemein immer dann vor, wenn eine Sache unentgeltlich an eine andere Person übergehen soll. Beispiele sind Geburtstagsgeschenke, Hochzeitsgeschenke und so weiter. Aber auch das Verschenken eines Autos oder einer Immobilie ist möglich.
Eine gemischte Schenkung liegt dann vor, wenn der Beschenkte eine Geldzahlung an den Schenker leistet, die jedoch deutlich unter dem liegt, was das Geschenk wert ist. Die Schenkungsabsicht bezieht sich also auf die Differenz zwischen dem Wert der Zahlung und der Sache. Es handelt sich um eine Mischform aus Schenkungs- und Kaufvertrag. Entscheidend dafür, welche Vertragsart gewählt wird, ist das Verhältnis der Differenz. Beispiel:
- Beschenkter zahlt 1.000 CHF für ein Haus (Wert: 100.000 CHF) = Schenkungsvertrag
- Beschenkter zahlt 1.000 CHF für ein Fahrrad (Wert: 1.200 CHF) = Kaufvertrag
Es gilt die Schenkung von der reinen Gefälligkeit abzugrenzen. Die Gefälligkeit ist ebenfalls eine unentgeltliche Leistung. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist der Rechtsbindungswille der Parteien. Eine Gefälligkeit ist grundsätzlich freiwillig und kann nicht eingefordert werden. Bei einer Schenkung verpflichtet sich der Schenker vertraglich, sodass die Zuwendung vom Beschenkten verlangt werden kann.
Schenkung auf den Todesfall
In der Praxis spielt die Schenkung auf den Todesfall eine wichtige Rolle. Darunter versteht man die Abgabe eines Schenkungsversprechens, welches erst nach Eintritt des Todes des Schenkers erfüllt werden soll. Wichtig zu wissen: die Schenkung auf den Todesfall kommt einer letztwilligen Verfügung sehr nahe. Das bedeutet, dass hier die erbrechtlichen Bestimmungen bezüglich Form und Inhalt zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung gelten (Art. 245 II OR). So ist beispielsweise die Verfügungsbeschränkung durch etwaige Pflichtteilsansprüche zu beachten.
Entstehen durch einen Schenkungsvertrag Kosten?
Sofern es sich um eine Schenkung von Hand zu Hand handelt, entstehen keine Kosten für einen Schenkungsvertrag. Sollte jedoch ein Schenkungsversprechen abgegeben werden, gilt die Schriftform und es ist ratsam einen Anwalt mit der Formulierung des Schenkungsvertrags zu beauftragen. Die Anwaltskosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Sollte eine Immobilie mittels Schenkungsvertrag Immobilie oder ein Grundstück verschenkt werden sollen, muss ein Notar hinzugezogen werden. Für diesen fallen ebenfalls Gebühren an. Wie hoch die Schenkungsvertrag Kosten sind, kann nicht pauschal abgeschätzt werden.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?
Besonders bei hochwertigen Schenkungsobjekten und Schenkungsversprechen ist das Hinzuziehen eines Anwalts für Vertragsrecht sinnvoll. Dieser kann Sie bezüglich Ihrer Gestaltungsmöglichkeiten beraten und helfen einen Schenkungsvertrag zu formulieren, der Ihrem tatsächlichen Willen entspricht. Muster für Schenkungsverträge sind derweil nicht zu empfehlen.
Die anwaltliche Beratung sichert Sie rechtlich ab und kann Streitigkeiten im Voraus verhindern. Sollten Streitigkeiten bereits entstanden sein, unterstützt Sie Ihr Anwalt bei deren Beilegung. Besonders wenn es um erbrechtliche Überschneidungen geht (z.B. Ausgleichspflicht von Schenkungen im Erbfall) ist die Rechtslage komplex. Sollten Sie einen Anwalt suchen, empfehlen wir Ihnen unsere Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser können Sie schnell und einfach kompetente Anwälte für Vertragsrecht in Ihrer Nähe finden. Vereinbaren Sie jetzt kostenlos ein erstes Beratungsgespräch.
FAQ: Schenkungsvertrag
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