Partiarischer Darlehensvertrag § Rechtliches & Vertragsinhalte
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Beim partiarischen Darlehen handelt es sich um einen Kredit, bei dem der Kreditgeber als Vergütung einen Anteil des Gewinns oder auch des Umsatzes eines Unternehmens erhält. Deshalb beschreibt man einen partiarischen Darlehensvertrag auch am besten als „Darlehen mit Gewinnbeteiligung“. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, in welchen Fällen ein partiarischer Darlehensvertrag sinnvoll ist, welche Inhalte er hat, welche Vor- und Nachteile er bietet und wie er sich zu anderen Kreditarten abgrenzt.
- Das Wichtigste in Kürze
- Beim partiarischen Darlehen erhält der Kreditgeber eine Gewinnbeteiligung ggf. zuzüglich Zinsen vom kreditnehmenden Unternehmen.
- Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Kreditgeber eines derartigen Darlehens mit Gewinnbeteiligung sein.
- Interessant ist ein partiarischer Darlehensvertrag vor allem für Unternehmen mit geminderter Bonität, die keine Finanzmittel bei Banken beschaffen können.
- Bei dieser Darlehensform wird immer die Vereinbarung eines endfälligen Darlehens getroffen. Dabei wird das geliehene Kapital mit Beendigung der Laufzeit an den Kreditgeber zurückgezahlt.
- Im Gegensatz zu anderen Beteiligungsfinanzierungen hat der Kreditgeber jedoch bei diesem Vertrag kein Mitspracherecht.
Rechtliches zum Thema partiarischer Darlehensvertrag
Ein partiarisches Darlehen zeichnet sich durch das besondere Merkmal einer partiarischen Vergütung aus. Hierbei wird neben oder auch anstelle eines Zinses (gemäss Art. 314 OR) der Kreditgeber vom Kreditnehmer an dem von ihm erwirtschafteten anteilsmässig Gewinn beteiligt. Dabei unterscheidet sich diese Beteiligung von einem Zins insofern, als sie gewinnabhängig ist und anhand des erwirtschafteten Gewinns berechnet wird. Im Gegensatz dazu sind Zinsen immer unabhängig von einem Gewinn geschuldet und werden nur nach der Höhe des gewährten Darlehens berechnet. Es handelt sich also um ein Darlehen mit Gewinnbeteiligung.
Grundsätzlich können sowohl natürliche als auch juristische Personen einem Unternehmen Geld über ein partiarisches Darlehen leihen. Da ein partiarischer Darlehensvertrag zumeist nicht über Banken vermittelt wird, können sie besonders für Unternehmen interessant sein, deren Bonität eingeschränkt ist. Ausserdem erhalten Kreditgeber zumeist eine bessere Verzinsung als bei einem herkömmlichen Kredit. Insbesondere Startups und auch mittelständische Unternehmen, die kein frisches Kapital z. B. durch Aktien, Pfandbriefe oder Anleihen generieren können, entscheiden sich häufig für ein partiarisches Darlehen.
Um diese Form der Finanzierung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen vorweisen können, dass ein realistischer Gewinn durch eine Geschäftserweiterung oder ein neues Produkt auf dem Markt umgesetzt werden kann. In den meisten Fällen wird bei einem partiarischen Darlehen die Vereinbarung eines endfälligen Darlehens getroffen. Dies bedeutet, dass das geliehene Kapital mit Beendigung der Laufzeit an den Kreditgeber zurückgezahlt werden muss.
Die Vor – und Nachteile bei einem partiarischen Darlehensvertrag für Kreditgeber und Kreditnehmer
Das partiarische Darlehen bietet Unternehmen eine Möglichkeit, Finanzmittel aufzunehmen, auch wenn Banken einen Kredit verweigern. Jedoch ist auch diese Geldbeschaffung mit einigen Vor – und Nachteilen verbunden. Dabei gehört zu den entscheidenden Vorteilen auf jeden Fall die Beschaffung von Fremdkapital auch bei schlechter Bonität und unabhängig von Banken. Zumeist ist auch bei einem partiarischen Darlehensvertrag jederzeit eine Teilrückzahlung möglich. Für das kreditnehmende Unternehmen ist ferner die Gewinnbeteiligung des Kreditgebers steuerlich abzugsfähig als Betriebsausgabe. Allerdings wird diese Art der Verzinsung über die Gewinnbeteiligung auch umso teurer, je höher Umsatz und Gewinn werden, da dann umso mehr Zinsen für das geliehene Kapital gezahlt werden müssen.
Dies wiederum macht das partiarische Darlehen für den Kreditgeber wieder umso interessanter, da dieser natürlich mit steigenden Umsätzen und Gewinnen eine umso bessere Verzinsung seines Kapitals erzielt. Im Regelfall ist die Verzinsung des Kapitals über diese Kreditform höher als bei anderen herkömmlichen Geldanlagen. In den meisten Fällen wird zudem eine Beteiligung an Verlusten des Unternehmens ausgeschlossen. Allerdings hat der Geldgeber bei dieser Anlageform keinerlei Kontroll- und Einsichtsrechte in das unternehmerische Handeln des Kreditnehmers und damit auch ein höheres Risiko. Für den Fall, dass der Kreditnehmer Verluste erwirtschaftet, entfällt auch seine Kapitalverzinsung. Ausserdem werden partiarische Darlehen bei einer Insolvenz des Kreditnehmers auch nur nachrangig bedient.
Wie grenzt sich ein partiarischer Darlehensvertrag zu anderen Kreditarten ab?
Das partiarische Darlehen als Vertragsform grenzt sich besonders in folgenden Punkten von anderen Kreditformen ab:
- Im Gegensatz zu Aktien oder anderen Beteiligungsfinanzierungen hat der Kreditgeber kein Mitspracherecht.
- Auch findet keine Verlustbeteiligung des Kreditgebers statt.
- Der Kreditgeber trägt kein unternehmerisches Risiko.
- Die Höhe der Verzinsung des Darlehens hängt vom Umsatz oder dem Gewinn des Kredit nehmenden Unternehmens ab.
Wie wird ein partiarischer Darlehensvertrag in der Bilanz behandelt?
Bilanziell betrachtet, handelt es sich bei einem partiarischem Darlehen um ein sogenanntes Nachrangdarlehen, das wie die sogenannten Verbindlichkeiten behandelt wird. Hierbei werden sie zumeist als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“, „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ oder bei den „sonstigen Verbindlichkeiten“ gebucht. Zusätzlich wird bei Aktiengesellschaften ein Beteiligungsdarlehen auch als „Teilgewinnabführung“ berücksichtigt. Ferner erscheint ein partiarisches Darlehen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwandsposition und die jährlichen Zinszahlungen sind ebenfalls einen Aufwand, der als „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ in der GuV ausgewiesen wird.
Wie werden Vertragsinhalte und die Zinszahlung beim partiarischen Darlehensvertrag vereinbart?
Wie bei anderen Darlehensvereinbarungen auch, wird zwischen den Beteiligten beim partiarischen Darlehen ein Darlehensvertrag geschlossen. Dabei sollten zur Sicherheit der Beteiligten alle Eckpunkte des Vertrags sowie die Pflichten und Leistungen der Beteiligten schriftlich fixiert und von den Vertragspartnern unterzeichnet werden. Hierbei sind die wichtigsten Bestandteile eines partiarischen Darlehensvertrags folgende:
- Alle relevanten Angaben zu den Vertragsparteien
- Höhe des Darlehens sowie auch der Grund der Darlehensgewährung
und der Verwendungszweck des Darlehens - Darlehensverpflichtung , die die Verpflichtung des Kreditgebers zur Hingabe eines konkreten Betrages meint und die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Darlehensbetrages
- Darlehensauszahlung mit Zeit, Ort und Art der Auszahlung und ggf. Bedingungen des Kreditnehmers.
- Die Festlegung der partiarischen Entschädigung als Zinskomponente und / oder partiarisches Darlehen Gewinnbeteiligung In Höhe und Auszahlung
- Art der Rückzahlung der Darlehenssumme mit Amortisationen , Verzugsfolgen, Befristung, Kündigungsmodalitäten
- optionale vertragliche Vereinbarung von Sicherheiten
- optionale Vereinbarung von Tilgung, falls keine Endfälligkeit vereinbart wurde
Wie unterscheidet sich das partiarische Darlehen von der stillen Gesellschaft?
Eine finanzielle Beteiligung an einer geschäftlichen Tätigkeit kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Neben einem gewöhnlichen Darlehen und dem partiarischen Darlehen gibt es hierbei auch die Möglichkeit, hierbei eine stille Gesellschaft zu bilden, bei der sich der Geldgeber überdies Mitsprache- oder gar Mitwirkungsrechte bei der Geschäftstätigkeit sichert. Diese gehen dann über eine gewöhnliche Kontrolle hinaus, wie sie bei einem Darlehen üblich ist. Für den Fall, dass bei einem Darlehensvertrag derartige Rechte des Kreditgebers vereinbart werden, liegt ein starkes Indiz für eine einfache Gesellschaft vor, in der Form einer stillen Gesellschaft, die nach aussen nicht als Gesellschaft in Erscheinung tritt und keinen eigenen Gesellschaftsvertrag besitzt.
Grundsätzlich entsteht eine einfache Gesellschaft dadurch, dass zwei oder auch mehrere natürliche oder juristische Personen sich durch Vertrag zusammen schliessen, um mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln ein gemeinsames unternehmerisches Ziel zu verfolgen. Ein gemeinsamer Zweck ist immer dann gegeben, wenn die Beteiligten dasselbe Ziel anstreben und auch zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben.
Dabei müssen sie jedoch auch bereit sein, einen möglichen Misserfolg mitzutragen. Hierbei können die jeweiligen Beiträge sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Leistungen bestehen. Wichtig ist dabei jedoch, dass jeder Beteiligte einen Beitrag leistet und damit die Erreichung des gemeinsamen Ziels in irgendeiner Weise fördert. Hierbei kann ein Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Verhalten der Partner ergeben. Es muss den Partnern als dabei nicht bewusst sein, dass hierbei eine einfache Gesellschaft entsteht.
Gemeinsamkeiten des partiartischen Darlehens und der stillen Gesellschaft
Sowohl bei der stillen Gesellschaft als auch beim partiarischen Darlehen haben einige Gemeinsamkeiten. Sowohl bei einem partiarischen Darlehensvertrag als auch bei einer stillen Gesellschaft wird auf das zur Verfügung gestellte Kapital eine gewinnabhängige Verzinsung vereinbart. Ausserdem hat der Kapitalgeber bei beiden Varianten kein wesentliches Mitspracherecht, es sei denn, es wurden beschränkte Kontrollrechte vertraglich vereinbart.
Unterschiede zwischen einem partiarischen Darlehen und der stillen Gesellschaft
Die Übergänge zwischen einem partiarischen Darlehen und einer stillen Gesellschaft können durchaus fliessend sein und häufig muss in der Rechtsprechung entscheiden werden, welcher Fall vorliegt. Grundsätzlich können jedoch folgende Unterschiede festgestellt werden:
- Bei einem partiarischen Darlehen wird immer vom Eigeninteresse des Kapitalgebers ausgegangen, während bei einer stillen Gesellschaft Darlehensgeber und -nehmer ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse verfolgen.
- Bei einer stillen Gesellschaft kann der Kapitalgeber nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten beteiligt werden. Jedoch wird diese Möglichkeit zumeist bei der stillen Beteiligung vertraglich ausgeschlossen.
- Ein partiarisches Darlehen liegt immer dann vor, wenn der Kreditnehmer dem Kreditgeber einen Gewinnanteil verspricht, entweder neben einer Zinszahlung oder anstelle einer Zinszahlung. Dabei wird der Kreditgeber jedoch kein Mitgesellschafter und hat auch keine Verlustbeteiligung. Hierbei kann zwar ein Verlust des Gewinnanspruchs eintreten, jedoch nicht ein der Anspruch auf die Darlehensrückzahlung. Ferner liegt bei einem partiarischen Darlehensvertrag immer eine feste Vertragsdauer vor.
- Bei einer einfachen Gesellschaft, gemäss Art. 530 ff. OR, hingegen entsteht ein Gesellschaftsverhältnis bei dem eine Geldhingabe als Geschäftseinlage zu verstehen ist. Diese impliziert auch das Risiko einer Verlusttragung. Auch eine Zeichnungsberechtigung ist ein weiteres Indiz für eine einfache Gesellschaft. Eine echtes Mitsprache und Kontrollbefugnis ist hingegen nicht zwingend ein Kriterium. Jedoch kann die Einräumung dieser Rechte ein weiteres Indiz dafür sein, dass eine stille oder einfache Gesellschaft vorliegt.
Grundsätzlich wird als entscheidendes Abgrenzungskriterium bei einem partiarischen Darlehensvertrag darin gesehen, dass der Kreditgeber nicht beabsichtigt, gemeinsam mit dem Kreditnehmer einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim partiarischen Darlehensvertrag helfen?
Ein partiarischer Darlehensvertrag kann für Anleger eine attraktive Möglichkeit sein, am Erfolg eines Unternehmens zu partizipieren. Jedoch ist es dabei unbedingt notwendig, sich hierzu von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht bei der Vertragsgestaltung beraten zu lassen, um ggf. auch zu verhindern, dass das Geschäftsverhältnis evtl. als stille Gesellschaft interpretiert werden kann. Dabei wird ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht seinen Klienten zu den Gestaltungsmöglichkeiten beraten und sowohl Vertragsdauer, Gestaltung des Darlehens mit Gewinnbeteiligung und mit oder ohne zusätzliche Verzinsung prüfen.
Ferner Kann er auch dazu beraten, ob ggf. Sicherheiten notwendig sind, Konventionalstrafen vereinbart werden sollten und welche Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten sich für das partiarische Darlehen, Gewinnbeteiligungen oder auch Zinsen sich anbieten. Ausserdem wird er auch prüfen, ob Mitsprache- und Kontrollrechte entsprechend dem partiarischen Darlehen nicht zu weit gefasst werden. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema partiarischer Darlehensvertrag.
FAQ: Partiarischer Darlehensvertrag
Ein partiarisches Darlehen bietet die Möglichkeit der Beschaffung von Fremdkapital auch mit schlechter Bonität und unabhängig von Banken. Ferner kann auch die Gewinnbeteiligung des Kreditgebers steuerlich geltend gemacht werden.
Der Kreditgeber hat beim partiarischen Darlehen keine Kontroll- und Einsichtsrechte. Ferner trägt er auch ein höheres Risiko, denn bei Verlusten des Unternehmens fallen auch seine Zinseinnahmen weg. Für den Fall, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss, werden partiarische Darlehen nur nachrangig behandelt. Ausserdem fallen auch die Einnahmen aus einem partiarischen Darlehensvertrag unter die Kapitalertragssteuer.
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