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Gesellschafter­darlehensvertrag § Haftungsrisiken, Verzinsung & mehr

Gerade kleine und mittlere Unternehmen erhalten oftmals von den Banken keine Finanzierung. In diesen Fällen erhalten diese Unternehmen oftmals ihre benötigten Finanzmittel durch ihre eigenen Gesellschafter über sogenannte Gesellschafterdarlehen. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, worauf man bei einem Gesellschafterdarlehensvertrag achten muss, welche Fallstricke es gibt und mit welchen Risiken er verbunden ist.
Inhaltsverzeichnis

Allgemeines und Rechtliches zum Gesellschafter­darlehensvertrag

Generell kann ein Gesellschafter eines Unternehmens selbst entscheiden, ob er seiner Gesellschaft Eigenkapital in Form einer Kapitaleinlage oder aber Fremdkapital durch ein Darlehen für eine Finanzierung zur Verfügung stellt. Dabei ist jedoch nur ein Gesellschafterdarlehen mit einer Rückzahlungspflicht durch die Gesellschaft verbunden ist. Dies gilt jedoch auch nur für den Fall, dass das Unternehmen nicht in eine Krise gerät. 

Dabei kann ein Gesellschafterdarlehen bei einer Unternehmenskrise unter besonderen Voraussetzungen als ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen umgedeutet und ist in einem solchen Fall dann auch nicht rückzahlbar. Dabei kann dieser Fall z. B. eintreten, wenn ein Gesellschafter sein Gesellschafterdarlehen ausgerechnet während einer Unternehmenskrise abziehen möchte, ohne dass diese Krise bereits nachhaltig bewältigt wurde.

Im Gegensatz dazu können bei Personengesellschaften zwischen den vollhaftenden Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft keine gegenseitigen Forderungen und auch Schulden entstehen. In dieser Konstellation gibt es also auch keine Gesellschafterdarlehen. Dabei bezeichnet man von Gesellschaftern an eine Personengesellschaft geleistete Finanzmittel als Kapitaleinlagen, von der Personengesellschaft geleistete Beträge sind entsprechend Entnahmen. Jedoch können bei einer Kommanditgesellschaft die nicht voll haftenden Kommanditisten, die ihre Einlage bereits voll einbezahlt haben, darüber weitere Beträge als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich kann bei Kapitalgesellschaften ein Gesellschafter durch eine entsprechende Gestaltung beim Gesellschafterdarlehensvertrag sich eine theoretische Rückzahlungsmöglichkeit wie ein normaler Gläubiger zu verschaffen. Durch eine Darlehensgewährung anhand der gültigen Darlehensbestimmungen, schafft er die Grundlage für eine Rückzahlungspflicht des Schuldners. Dabei muss diese von der schuldenden Gesellschaft erfüllt werden, solange sie sich nicht in einer Unternehmenskrise befindet. Ausserhalb einer Unternehmenskrise werden somit fällige Gesellschafterdarlehen an die Gesellschafter zurückgezahlt wie normale Gesellschaftsverbindlichkeiten, zu denen ein Gesellschafterdarlehen in einer Tilgungskonkurrenz steht.

Gesellschafterdarlehen sind auch bei Aktiengesellschaften möglich. Grundsätzlich dürfen Aktionären ihre geleisteten Einlagen nicht zurück gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen. Allerdings kann es passieren, dass ein grösserer Aktionär mit unternehmerischem Interesse, der seiner Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt hat, in der Krise der AG dieses Darlehen wie Grundkapital behandelt sehen kann. Dieses wird dann ggf. als eigenkapitalersetzendes Darlehen eingestuft, wenn die Beteiligung des Aktionärs in Verbindung mit weiteren Umständen, wie z. B. einem Aufsichtsratsmandat, zusammenfällt. 

Aktionärsdarlehen kommen in der Schweiz relativ häufig vor. Eigenkapitalersetzend sind Darlehen an eine Gesellschaft, die nach Art. 725 Darlehensgeber hiervon auch Kenntnis hat. Dabei ist auch ein vor der Überschuldung der Gesellschaft gewährtes Darlehen, bei dem der Darlehensgeber rechtlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Rückzahlung des Darlehen bereits einzufordern, aber darauf verzichtet hat, eigenkapitalersetzend. Beim GmbH gründen kann eine Firma einen Gesellschafterdarlehensvertrag als Finanzierungsmöglichkeit nutzen. 

Aktive und passive Gesellschafterdarlehen

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Gesellschafterdarlehensverträgen. Dabei spricht man von einem Passivdarlehen, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft das Darlehen gewährt. Hingegen existiert auch der Umkehrfall, in dem eine Gesellschaft ihrem Anteilseigner oder einer nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, wobei man dann von einem Aktivdarlehen spricht.

Wenn bei einem Aktivdarlehen dem Gesellschafter oder der nahestehenden Person jedoch nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt wird, kann in diesem Fall das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt werden. Dabei besagt dieses, dass ein Gesellschafter kein Recht hat, das einbezahlte Kapital zurückzufordern. Für den Fall jedoch, dass eine Gesellschaft das Darlehen auch einer unabhängigen dritten Person zu denselben Konditionen gewähren würde, liegt eher keine solche Verletzung vor.Ausserdem müssen auch die von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Mindestzinssätze eingehalten werden. Dadurch sollen So verdeckte Gewinnausschüttungen verhindert werden, die vom Darlehensnehmer dann steuerrechtlich als Einkommen zu deklarieren wären.

Hingegen muss ein Passivdarlehen nicht unbedingt verzinst werden. Für den Fall, dass ein Zins vereinbart wurde, müssen dabei jedoch die von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Höchstzinssätze beachtet werden. In diesem Fall können zu hohe Zinsen wiederum als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert und entsprechend besteuert werden. Ausserdem hat auch bei einer Rückforderung des Darlehens durch den Gesellschafter in schlechten Zeiten der Gesellschaft darauf zu achten, dass keine Gläubigerbevorzugung vorliegt.

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Der Gesellschafter­darlehensvertrag in der Unternehmenskrise

Generell muss man Gesellschafterdarlehen als eine Art Mischform von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung einordnen. Zwar schliesst ein Gesellschafter einen normalen Darlehensvertrag mit der Gesellschaft ab, jedoch hat er aufgrund seiner Gesellschafterstellung zumeist mehr Einblick und auch Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft als ein gewöhnlicher Darlehensgläubiger. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht.In diesem Fall würde ein externer Darlehensgeber mit seiner Darlehensforderung vor den Gesellschaftern befriedigt werden, falls noch etwas zu verteilen ist.

Dabei behandelt in dieser Situation jedoch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO das Gesellschafterdarlehen wie Eigenkapital und unter den nachrangigen Gläubigern nimmt das Gesellschafterdarlehen sogar den letzten Rang ein. Es handelt sich im Falle der Insolvenz also um ein Darlehen mit Rangrücktritt und ist, wirtschaftlich betrachtet, also Eigenkapital. Deshalb ist die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, wenn die Gesellschaft sich bereits in einer wirtschaftlichen Krise befindet, äusserst sensibel. Dabei kann z. B. ein Insolvenzverwalter Rückzahlungen anfechten, wenn diese innerhalb von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Dabei gilt diese Regelung auch, wenn sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt der Rückzahlung noch nicht in einer Krise befand, wenn also noch gar keine Insolvenz ernsthaft zu befürchten war.

Das Gesellschafterdarlehen bei Unternehmens­transaktionen

Ein anderes wichtiges Thema ist die Behandlung von Gesellschafterdarlehen bei Unternehmensverkäufen. Hierbei ist im Allgemeinen zunächst einmal die Zielgesellschaft auch die Schuldnerin von Gesellschafterdarlehen. Dabei ist es in den meisten Fällen so, dass der Verkäufer neben seinen Geschäftsanteilen auch seine Darlehensforderungen an den Käufer abtritt. Jedoch kann im Falle einer Insolvenz bei einem Verkauf von Darlehensforderungen nicht nur der alte, sondern auch der neue Gesellschafter im Falle der Insolvenzanfechtung Schuldner des Anfechtungsanspruchs ist.

Deshalb könnte ein Insolvenzverwalter auch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens anfechten, für den Fall, dass sie in das Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt. Damit ist erst ein Jahr nach dem Verkauf eine Rückzahlung nicht mehr anfechtbar. In der Praxis würde dies bedeuten, dass der Unternehmenskäufer ein Gesellschafterdarlehen übernehmen kann und es nach dem Unternehmenskauf zurückzahlen kann sowie einige Monate danach Insolvenz anmelden. Dabei könnte ein Insolvenzverwalter dann die Rückzahlung des Darlehens anfechten und den Betrag vom ehemaligen Gesellschafter, der sein Unternehmen bereits verkauft hat, zurückfordern, auch wenn dieser von der Rückzahlung gar nicht profitiert.

Gestaltung der Verzinsung im Gesellschafter­darlehensvertrag

Bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen zwischen Gesellschaftern und einer Kapitalgesellschaft können auch insbesondere in Bezug auf die Zinsgestaltung einige rechtliche und insbesondere steuerrechtliche Komplikationen auftauchen, die durchaus erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können. Generell kann eine Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern oder den ihr nahestehenden Personen einen Gesellschafterdarlehensvertrag wie mit anderen Drittpersonen abschliessen. Dabei kann sie Darlehen gewähren oder aber auch Darlehen von diesen erhalten. Für den Fall, dass dabei Darlehensgewährungen zu Bedingungen erfolgen, wie sie auch unter unabhängigen Dritten üblich sind, sind diese aus rechtlicher bzw. steuerrechtlicher Sicht unproblematisch. Diese werden sowohl von den Steuerverwaltungen und auch den Revisionsstellen der Gesellschaften akzeptiert.

Grundsätzlich muss also bei dieser Vertragsform immer geprüft werden, ob diese Bedingungen eingehalten sind oder ob ggf. abweichende Bedingungen vorliegen. Dabei gilt es besonders abzuprüfen, ob es sich um ein echtes oder ein simuliertes Darlehen handelt, ob die steuerlich akzeptierte Verzinsung eingehalten wurde, ob die Regeln für das verdeckte Eigenkapital berücksichtigt wurden und ob der Vertrag ggf. gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstösst.

Das simulierte Gesellschafterdarlehen

Ein simuliertes Darlehen wird immer dann angenommen, wenn durch die Vertragsgestaltung, die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers oder auch aufgrund anderer Umstände nahe liegt, dass das Gesellschafterdarlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe oder Form gewährt wurde, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber ist. Dabei haben sich folgende Indizien in der Rechtsprechung etabliert:

  • Eine fehlende Bonität des Darlehensnehmers, die Rückzahlung und Zinszahlung angezweifelt werden muss.
  • Eine tatsächlich fehlende Rückzahlung des Darlehens
  • Falle, in denen die Zinsen nicht beglichen werden, sondern einfach der Darlehenssumme zugeschlagen werden
  • Ein fehlender schriftlicher Darlehensvertrag der die Höhe, Dauer Rückzahlung und Verzinsung ausweist.
  • Die Abwesenheit marktüblicher Sicherheiten
  • Wenn der statutarische Zweck der Gesellschaft keine Darlehensgewährungen erlaubt

Hierbei kann je nach individueller Lage auch nur ein teil des Gesellschafterdarlehens als simuliert betrachtet werden. Grundsätzlich sind die Steuerfolgen bei einem simulierten Darlehens einschneidend. Hierbei stellt das simulierte Darlehen für den Gesellschafter eine der Einkommenssteuer unterliegende geldwerte Leistung dar. Für den Fall also, dass für die Steuerbehörde ersichtlich wird, dass dieser der Gesellschaft mit einem simulierten Darlehen finanzielle Mittel entziehen will, erfolgt eine Besteuerung.

Aufführen des Darlehens als Negativreserve

Auf der Ebene der Gesellschaft ist es erforderlich, das Darlehen in der Steuerbilanz als Negativreserve aufzuführen. Dabei werden dann entsprechende Abschreibungen oder Wertberichtigungen steuerlich nicht akzeptiert und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. Ferner hat die Situation auch verrechnungssteuerliche Konsequenzen, die dann zu sehr hohen Steuerbelastungen führen.

Die zulässige Verzinsung beim Gesellschafter­darlehensvertrag

Jährlich werden von der ESTV die „Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen“ herausgegeben. Dabei gelten diese Zinssätze als zuverlässige Richtlinie in der Praxis, bei deren Berücksichtigung keine steuerrechtlichen Massnahmen zu befürchten sind. Hierbei wird unterscheiden zwischen Darlehen an Gesellschafter oder nahestehenden Personen durch das Unternehmen und den Gesellschafterdarlehen der Gesellschafter an das Unternehmen. Dabei muss bei den Darlehen an Gesellschafter oder nahestehende Personen eine Mindestverzinsung eingehalten werden, die aktuell bei 0,25 % liegt, wenn sich eine Gesellschaft aus eigenen Mitteln finanziert.

Für den Fall, dass sich eine Gesellschaft aus Fremdmitteln finanziert, muss der Darlehenszins gegenüber dem Gesellschafter so hoch sein, dass der Gesellschaft noch eine Gewinnmarge von mindestens 0.25% verbleibt. Bei hohen Darlehenssummen gelten hierbei für Darlehensanteile über CHF 10 Mio. bis zu 0.5%. Hingegen gibt es für Darlehen von Gesellschaftern an ihr Gesellschaft verschiedene Maximalzinssätze, zu denen die Darlehen verzinst werden dürfen. Hierbei betragen diese aktuell für Betriebskredite zwischen 0.75% bis zu 3%. Ferner liegen diese Maximalwerte bei Liegenschaftskrediten zwischen 1% und 2.25%. Für den Fall, dass die Parteien abweichende Zinssätze anwenden, werden die Zinszahlungen als geldwerte Leistung bzw. als verdeckte Kapitaleinlage betrachtet. Um dies zu vermeiden, muss dann immer der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen, dass auch ein unabhängiger Dritter die Zinssätze angewandt hätte.

Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital

Das Eigenkapital wird in der Schweiz gegenüber dem Fremdkapital höher besteuert. So kann eine Gesellschaft beispielsweise Fremdkapitalzinsen – im Gegensatz zu Dividendenzahlungen – vom steuerbaren Gewinn abziehen und muss bei einer Fremdfinanzierung normalerweise keine Kapitalsteuer entrichten. Ausserdem unterliegen die Darlehenszinsen in der Regel nicht der Verrechnungssteuer. Damit besteht insbesondere für nahestehende Personen der Anreiz, möglichst viel Fremdkapital mit entsprechend hohen Zinssätzen einzusetzen.

Diesem Verlangen wird durch die Eigenkapitalvorschriften der ESTV Grenzen gesetzt. Um das maximal zulässige Fremdkapital zu eruieren, wird auf den Verkehrswert der Gesellschaftsaktiven abgestützt. Überschreitet die Finanzierung von nahestehenden Personen das von der ESTV definierte Mass, wird von verdecktem Eigenkapital gesprochen. Die darauf lastenden Schuldzinsen können in Dividendenzahlungen umqualifiziert werden und unterliegen dann der im Normalfall für den Gesellschafter rückforderbaren Verrechnungssteuer.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr

Generell stellt das Aktienkapital bzw. Stammkapital einer Gesellschaft für die Gläubiger ein Haftungssubstrat dar. Deshalb dürfen auch zum Schutz der Gläubiger aus diesem geschützten Geschäftsvermögen keinerlei Leistungen an die Gesellschafter vorgenommen werden. Hierbei spricht man von einem Verbot der Einlagenrückgewähr. Dabei ist eine Rückzahlung der Einlagen nur ausserhalb der Liquidation und auch nur in einem formellen Verfahren der Kapitalherabsetzung möglich. Ausserdem dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus den hierfür gebildeten Reserven ausgeschüttet werden.

Deshalb werden auch Darlehen oder Kontokorrentguthaben, die nicht zu den marküblichen Konditionen gewährt werden, nach der Rechtsprechung als faktische Dividendenausschüttungen betrachtet und schmälern das frei verfügbare und ausschüttbare Eigenkapital einer Gesellschaft. Für den Fall, dass aufgrund von effektiven oder faktischen Dividendenausschüttungen ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegt, hat dies die Nichtigkeit des Geschäfts zur Folge.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern immer zu den marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden müssen. Wird dies nicht berücksichtigt, so kann dies zu hohen Steuerbelastungen von über 70% und für die Gesellschaft führen. Ausserdem besteht eben auch das Risiko des Verstosses gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, das eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zieht.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Gesellschafter­darlehensvertrag helfen?

Wie bereits aufgezeigt, lauern bei einem Gesellschafterdarlehensvertrag eine Reihe von Fallstricken, die man bei einer Vertragsgestaltung unbedingt vermeiden sollt. Deshalb ist es sehr wichtig, sich vor dem Abschluss eines Gesellschafterdarlehens umfassend beraten zu lassen von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht. Hierbei kann dieser zu einer Vielfalt von Themen beraten, wie z. B. eine rechtliche Analyse bereits bestehender Gesellschafterdarlehen vornehmen oder eine Beratung zu Haftungsrisiken bei der Rückzahlung von Darlehen vornehmen.

Zusätzlich kann ein Anwalt für Vertragsrecht natürlich auch Gesellschafter oder Gesellschaften gerichtlich und aussergerichtlich vertreten, wenn sich diese gegenüber Insolvenzverwaltungen verteidigen müssen. Ferner hilft er natürlich auch bei der rechtskonformen Erstellung bei einem Gesellschafterdarlehensvertrag, der den insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus einer Gesellschaft nicht berührt und damit auch die Haftungsrisiken für den Gesellschafter reduziert. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Gesellschafterdarlehensvertrag.

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FAQ: Gesellschafter­darlehensvertrag

Das Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, der von einem der Gesellschafter an das Unternehmen vergeben wird. Da es sich hierbei nicht um eine Einlage handelt, hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und kann dafür entsprechende Zinsen oder eine Gewinnbeteiligung verlangen.
Als klarer Vorteil der Darlehen Definition sind die steuerlichen Vergünstigungen zu nennen. Die von der Gesellschaft gezahlten Zinsen können direkt als steuermindernde Betriebsausgabe deklariert werden. Damit erlangt der Gesellschafter einen geringeren Steuersatz.
Grundsätzlich hat jeder Käufer ein Interesse daran, dass jegliche Gesellschafterdarlehen vor einem Verkauf zurückgeführt oder mit dem Verkauf verrechnet werden, damit alle Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Verflechtungen mit dem Altinhaber aufgelöst werden.
Ein Beitrag unserer  Online-Redaktion
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