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Öffentliches Testament § Definition, Form, Inhalt & Kosten

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, der muss seinen letzten Willen selbst planen. Eine Möglichkeit dafür ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein öffentliches Testament ist, welche Vor- und Nachteile es hat, welche Verfügungsmöglichkeiten Sie haben und an welche Formvorschriften Sie sich halten müssen. Ausserdem wird geklärt, welche Kosten anfallen und welche Schritte Sie einhalten müssen, um ein öffentliches Testament wirksam zu errichten.
Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches zum öffentlichen Testament

Die Errichtung eines öffentlichen beziehungsweise notariellen Testaments einer Urkundsperson ist unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten oder Notar möglich und gilt somit als die sicherste Variante der Nachlassplanung.

Diese Art von Testament ist in Artikel 449 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Das notarielle Testament ist vor allem für Personen geeignet, die nicht mehr in der Lage sind zu schreiben oder zu lesen. Hier muss jedoch beachtet werden, dass die Zeugen nicht verwandt sein dürfen und/oder vom Testament begünstigt sein dürfen.

Definition des notariellen Testaments

Ein öffentliches Testament ist nach dem geltenden Erbrecht in der Schweiz eine einseitige Verfügung, die es dem Testator (Erblasser) erlaubt, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Im Testament wird der letzte Wille festgehalten, wodurch die Frage: “Wer bekommt im Erbfall was?” eindeutig und noch zu Lebzeiten durch den Erblasser selbst beantwortet wird. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament, wird das Öffentliche von einer Urkundsperson (meist Notar) und unter Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet. Das stärkt die Beweiskraft und ist vor allem dann von Vorteil, wenn Streitigkeiten bereits abzusehen sind oder vermutet wird, der Testator sei nicht mehr testierfähig.

Alternativen zum öffentlichen Testament

Das Erbrecht (ZGB) kennt verschiedene Möglichkeiten, um von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Zu den einseitigen Verfügungen gehört – neben dem notariellen Testament – das eigenhändige Testament und das Nottestament. Eine andere Form von Planung der Erbschaft lässt sich durch einen Erbvertrag realisieren. Dieser ist jedoch keine einseitige Verfügung, sondern wird zwischen Testator und Erben geschlossen. Mit einem Erbverzichtsvertrag können anspruchsberechtigte Personen auf ihren Erbanspruch verzichten.

Vor- und Nachteile des notariellen Testaments

Welche Art von Nachlassplanung Sie wählen sollten, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Auch ein öffentliches Testament hat Vorteile sowie Nachteile. Die drei Testamentsformen sind einander theoretisch gleichgestellt.

Die Vorteile

  • das öffentliche Testament hat eine höhere Beweiskraft als das eigenhändige Testament.
  • So bestätigen die Zeugen und die Urkundsperson, dass der Testator zum Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich testierfähig gewesen ist.
  • Durch die Zusammenarbeit mit dem Notar ist eine professionelle Prüfung inklusive, sodass Formfehler extrem unwahrscheinlich sind. So kommt es im Erbfall weniger häufig zu Streitigkeiten.

Die Nachteile

  • Diese Art von Testament ist aufwändiger und teurer als ein eigenhändiges Testament.
  • Das öffentliche Testament ist nicht einfach zu ändern oder widerrufen.
  • Anpassungen aller Art müssen ebenfalls durch eine Urkundsperson bestätigt werden. Das vermindert die Flexibilität aber nur in geringem Umfang.

Formvorschriften für öffentliches Testament

Das Gesetz sieht vor, dass für die Errichtung eines notariellen Testaments bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Die Verfügung muss durch eine Urkundsperson – zumeist einen Notar – unter Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet werden. Die Zuständigkeit der Urkundsperson ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Kanton, in welchem Sie leben. Die zwei anwesenden Zeugen werden vom Erblasser selbst bestimmt. Dabei gilt, dass weder Urkundsperson noch Zeugen mit dem Erblasser verwandt sein dürfen und / oder im Testament begünstigt werden.

Inhalte des notariellen Testaments

Grundsätzlich unterscheidet sich das öffentliche Testament nicht vom eigenhändigen Testament. In beiden Fällen wird verfügt, wer Erbe sein soll und welcher Erbe was bekommt. Das Dokument wird in der Regel von der Urkundsperson erstellt, sodass Sie sich keine Gedanken über einzelne Formulierungen und Formvorschriften machen müssen. Sie müssen einzig und allein sicher sein, wie Ihre Erbschaft verteilt werden soll.

Natürlich ist es auch möglich, dass Personen begünstigt werden, die nicht mit dem Testator verwandt sind wie zum Beispiel Freunde, Vereine oder gemeinnützige Organisationen. Die Testierfreiheit findet jedoch dort ihre Grenzen, wo gegen das geltende Erbrecht verstossen wird. So darf beispielsweise nicht beschlossen werden, dass Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder oder Ehepartner) gar keinen Teil des Erbes erhalten. Der Pflichtteil ist gesetzlich garantiert und kann nicht durch ein öffentliches Testament umgangen werden.

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Öffentliches Testament errichten

Wenn Sie ein öffentliches Testament erstellen möchten, beginnen Sie mit einem Vorgespräch bei Ihrer Urkundsperson. Dabei erklären Sie, was im Testament stehen soll. Danach überführt die Urkundsperson Ihren letzten Willen in ein Schriftstück. Dieses Testament bekommen Sie ausgehändigt, lesen es aufmerksam und unterschreiben es, wenn es Ihren Vorstellungen entspricht.

Öffentliches Testament, wenn Erblasser nicht lesen kann…

Für den Fall, dass der Testator nicht lesen kann - aus welchen Gründen auch immer - gibt es die Möglichkeit, dass der Notar das Testament vorliest. Deshalb ist ein öffentliches Testament für Menschen, die nicht lesen oder schreiben können, häufig die beste Wahl.

Anschliessend setzt die Urkundsperson die Unterschrift und datiert das Testament. Der Erblasser muss gegenüber den zwei Zeugen erklären, dass er das Testament gelesen hat und es seinen Vorstellungen entspricht. Danach unterschreiben die beiden Zeugen ebenfalls und bestätigen, dass der Testator einverstanden und testierfähig ist. Danach sind alle nötigen Schritte vollzogen und das öffentliche Testament ist wirksam errichtet worden.

Kosten des notariellen Testaments

Wie hoch die Kosten für ein öffentliches Testament sind, hängt massgeblich davon ab, in welchem Kanton Sie leben. Die Notare müssen sich nämlich an eine gesetzlich festgelegte Gebührentabelle halten. Im Kanton Zürich wird beispielsweise nach Stunden abgerechnet. Der Stundensatz richtet sich üblicherweise nach dem Nettovermögen zum Zeitpunkt der Errichtung. Die Untergrenze liegt bei 200 CHF. Die Obergrenze liegt bei maximal einem Prozent des Nettovermögens. Sprechen Sie im Voraus offen mit Ihrem Notar über die zu erwartenden Kosten. Sofern Sie einen Anwalt hinzuziehen, müssen auch diese Kosten gedeckt werden.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen?

Bei einem öffentlichen Testament müssen Sie nicht zwangsläufig einen Anwalt involvieren. Da die letztwillige Verfügung ein bedeutsames Dokument ist, kann es sich lohnen, auf die Expertise eines erfahrenen Rechtsanwalts zurückzugreifen. Dieser unterstützt Sie bei der korrekten Ausgestaltung und prüft, ob das Testament Ihrem tatsächlichen Willen entspricht. Manchmal sind Anwälte gleichzeitig Notare, sodass das öffentliche Testament nach Erstellung sofort beurkundet werden kann. Wenn Sie Ihr Erbe rechtssicher durch ein öffentliches Testament planen möchten, empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalts-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie noch heute kostenlos ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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FAQ: Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament ist eine letztwillige Verfügung, die einseitig vom Erblasser errichtet wird. Dadurch ist es möglich, das Erbe anders zu verteilen, als es die gesetzliche Erbfolge vorsehen würde. Völlig frei darf jedoch nicht verfügt werden, da beispielsweise der Anspruch auf den Pflichtteil nicht umgangen werden kann. Die Besonderheit des notariellen Testaments ist, dass diese beurkundet werden muss. Das stärkt Beweiskraft und Rechtssicherheit.
Ja. Um ein öffentliches Testament wirksam zu errichten, müssen die Formvorschriften eingehalten werden. Diese besagen, dass die Verfügung von einer Urkundsperson – unter Anwesenheit von zwei Zeugen – beurkundet werden muss. Bleibt diese aus, so spricht man von einem Formmangel. Wer auf einen Notar verzichten möchte, muss auf ein eigenhändiges Testament zurückgreifen.
Das eigenhändige Testament ist ebenfalls eine einseitige Verfügung, die bestimmt, wer nach dem Tod des Erblassers was bekommen soll. Der entscheidende Unterschied ist, dass das öffentliche Testament von einer Urkundsperson beurkundet werden muss, während das eigenhändige Testament alleine erstellt werden kann. Egal ob welche Form der Verfügung gewählt wird: der Inhalt bleibt unter Verschluss und wird erst eröffnet, wenn der Erbfall eintritt. Änderungen und Aufhebung müssen beim notariellen Testament ebenfalls beurkundet werden.
Ein Beitrag der Vertragsrecht-Redaktion
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