Erbverzichtsvertrag § Inhalte, Formvorschriften & Kosten
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Der Erbverzichtsvertrag ist eine Erbvertrag Sonderform und ein spannendes Gestaltungsmittel, wenn es um die Planung des Erbes geht. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Erbverzichtsvertrag ist, welche Formvorschriften gelten, mit welchen Rechtsfolgen zu rechnen ist und wann der Verzicht Sinn macht. Ausserdem wird geklärt, wie verbindlich eine solche Vereinbarung wirklich ist und welche Ausgaben für Sie anfallen können.
- Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Grundlage für den Erbverzichtsvertrag ist Art. 495 ZGB.
- Der Erbe verzichtet wirksam auf etwaige Erbansprüche - inwieweit kann individuell bestimmt werden.
- Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und von einer Urkundsperson in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet werden.
- Sinnvolle Anwendungsbereiche ergeben sich bei Verzicht der Kinder, Patchwork Familien und kinderlosen Paaren. Der Pflichtteil kann umgangen werden.
- Finanzielle Aufwendungen entstehen durch Notar- und ggf. Anwaltskosten, die im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen können.
Was ist ein Erbverzichtsvertrag?
Der Erbverzichtsvertrag ist eine Sonderform des Erbvertrages. Durch diesen können anspruchsberechtigte Personen auf ihren Erbanspruch – ganz, teilweise oder individuell – verzichten. Der Verzicht auf einen Anspruch ist fester Bestandteil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Das Erbrecht ist umfangreich und komplex. Seit dem Inkrafttreten des ZGB im Jahr 1912 bis heute (2021) gibt es die Art. 495 bis 497 ZGB. Diese erbrechtlichen Normen ermöglichen den Erbverzicht und bilden damit die gesetzliche Grundlage für den Erbverzichtsvertrag, der zu Lebzeiten abgeschlossen werden muss. Im Einzelfall sind jedoch auch die allgemeinen Gesetze über das Erben und Vererben zu beachten – zum Beispiel Pflichtteilsansprüche.
- Art. 495 ZGB
- Abs. 1: Erbverzicht durch Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf
- Abs. 2: Rechtsfolge = Verzichtender verliert Erbanspruch
- Abs. 3: Wirksamkeit des Verzichts auch für Nachkommen des Verzichtenden (wenn nicht anders bestimmt)
- Art. 496 ZGB: Lediger Anfall
- Art. 497 ZGB: Rechte der Erbschaftsgläubiger
Allgemeine Informationen zum Erbverzicht
Ein Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Ist der Erbfall bereits eingetreten, kann kein solcher Vertrag zwischen Verzichtendem und Erblasser geschlossen werden. Nachträglich bleibt nur die Erbausschlagung gem. Art. 566 ff. ZGB. Da es sich um einen Vertrag handelt, müssen sich die Parteien einvernehmlich einigen. Eine einseitige Verfügung ist unwirksam. Es gibt unterschiedliche Formen bzw. Arten von Erbverzichtsverträgen:
- Beschränkter oder umfassender Verzicht
- Alleiniger oder auch für Abkömmlinge wirksamer Verzicht
- Ohne Gegenleistung oder mit Gegenleistung (Erbauskauf) für den Verzichtenden
- Verzicht mit oder ohne Begünstigung eines Dritten (bspw. aus Erbengemeinschaft)
Da der Erbverzicht nicht ausschliesslich vorteilhaft ist, sollte er gut überlegt und rechtssicher ausgestaltet sein. Die Rechtsfolge eines Erbverzichtsvertrages ist, dass der eigentlich anspruchsberechtigte Erbe auf seinen Erbteil verzichtet und nicht mehr bei der (gesetzlichen oder gewillkürten) Erbfolge berücksichtigt wird. Er wird ebenfalls nicht Teil der Erbengemeinschaft.
Formvorschriften beim Erbverzicht
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Erbverzichtsvertrag gewissen Anforderungen entsprechen muss, um wirksam zu sein. Konkret bedeutet das, dass der Vertrag unmittelbar zwischen Erblasser und Verzichtendem geschlossen werden muss. Ausserdem muss der Erbverzicht in Schriftform erklärt werden, sodass mündliche oder konkludente Vereinbarungen nicht zulässig sind. Schliesslich gilt für den Erbverzichtsvertrag auch, dass er von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden muss. In den meisten Fällen erfolgt die Beurkundung durch einen Notar. Zusätzlich müssen zwei Zeugen anwesend sein. Nur wenn alle Formvorschriften erfüllt wurden, ist der Verzicht bindend und rechtswirksam. Inhaltliche Änderungen oder gar ein Widerruf müssen ebenfalls den Erbverzichtsvertrag Formvorschriften entsprechen.
Erbverzichtsvertrag Inhalte
In der Schweiz herrscht allgemein Vertragsfreiheit, sodass Erblasser und Erben bei der Gestaltung von Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen einen weiten Spielraum haben. Diese Freiheit ist Vor- und Nachteil zugleich, da Sie genauestens auf die Formulierungen achten müssen. Auch objektiv nachteilige Regelungen sorgen nicht automatisch dafür, dass der Vertrag unwirksam wird. Welche Inhalte genau vereinbart werden, hängt vom einzelnen Sachverhalt ab. Typischerweise sind Erbverzichtsvertrag Inhalte:
- Vertragsparteien: Erblasser und Verzichtender (Name, Anschrift, Geburtsdatum…)
- Verzichtserklärung: Verzicht auf gesetzlichen Anspruch aus dem Erbrecht
- Ausgleich für Verzicht (wenn gewollt – Erbauskauf)
- Höhe der Ausgleichszahlung
- Fälligkeit der Zahlung
- Folgen für Ansprüche der Abkömmlinge des Verzichtenden
- Bestimmung wer die Kosten für den Erbverzichtsvertrag übernimmt
- Ggf. Klausel zum Verbot einer Anfechtung
- Bestätigung: Unterschrift, Ort, Datum aller Parteien (+ Notar)
Steuerrecht und Erbrecht sind im Rechtssystem eng miteinander verbunden. Bedenken Sie deshalb stets, dass ein Erbverzicht steuerrechtliche Folgen haben kann. Wie sich diese Effekte äussern, hängt vom individuellen Fall ab. Sie sollten sich deshalb im Voraus über die Wechselwirkungen und Rechtsfolgen bei einem Anwalt oder Steuerberater informieren, um nicht später eine unangenehme Überraschung erleben zu müssen.
Erbverzichtsvertrag Vorteile und Nachteile
Der Erbverzicht hat für alle Parteien Vorteile sowie Nachteile. Der wichtigste Vorteil ist, dass die Erbfolge individuell angepasst werden kann und dass sich die Möglichkeit ergibt, selbst den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch zu umgehen. Damit der Erbverzichtsvertrag als sinnstiftendes Gestaltungsmittel nutzbar ist, müssen sich Erblasser und Erben gemeinsam einigen und Lösungen entwickeln, die von den Involvierten begrüsst und getragen werden.
Einer der Nachteile des Erbverzichts ist, dass dieser später vom Verzichtenden angefochten werden kann. Eine Erbverzichtsvertrag Anfechtung ist besonders dann wahrscheinlich, wenn der Verzichtende eine “falsche” Vorstellung über den Anspruch hatte, auf den verzichtet wurde. Eine mögliche Lösung für dieses Problem besteht darin, dass im Erbverzichtsvertrag eine Klausel eingebaut wird, die eine Anfechtung ausschliesst – unabhängig vom Vermögen, welches im Erbfall tatsächlich verteilt wird. Änderungen und Widerruf sind nur möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen, sodass der Erbverzichtsvertrag eine verminderte Flexibilität bewirken kann.
Wann macht ein Erbverzichtsvertrag Sinn?
Ob ein Erbverzichtsvertrag eine gute oder schlechte Entscheidung ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Es gibt einige Konstellationen, in welchen der Abschluss sinnvoll ist, da andernfalls eine nicht gewünschte (gesetzliche) Erbfolge eintreten würde. Besonders häufig erklären Kinder des Erblassers einen Erbverzicht, um sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte (Vater oder Mutter) Alleinerbe wird. Das Kind bzw. die Kinder erben in diesem Fall erst dann, wenn auch der andere Elternteil verstirbt.
Das gesetzliche Erbrecht ist nicht für Patchwork Familien konzipiert. Auch hier kann der Erbverzichtsvertrag als Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Gleiches gilt für Konkubinatspaare (Paar ohne Kinder). Das Erbrecht sieht in diesen Fällen vor, dass den Eltern ein Pflichtteil von 50 Prozent zusteht. Diesen Pflichtteil kann man weder durch ein Testament noch durch einen “begünstigenden” Erbvertrag umgehen. Die anspruchsberechtigten Eltern müssen auf den Anspruch aktiv verzichten, um die finanzielle Sicherheit des Überlebenden nicht zu gefährden.
Sofern sich noch zu Lebzeiten abzeichnet, dass ein Streit um die Erbschaft droht, könnte ein Erbverzichtsvertrag vereinbart werden, der dem Verzichtenden eine Entschädigung zuspricht. Es handelt sich dann rechtlich gesehen um einen “Erbauskauf”, da nicht ohne Gegenleistung auf den Anspruch verzichtet wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Planung der Erbschaft werden durch den Erbverzichtsvertrag also stark ausgeweitet.
Wie verbindlich ist der Erbverzicht? Änderungsmöglichkeiten:
Der Erbverzichtsvertrag ist verbindlich und wird zwischen Verzichtendem und Erblasser geschlossen. Das bedeutet, dass die beteiligten Parteien auf das Bestehen der Absprache vertrauen dürfen. Eine einseitige Änderung des Erbverzichtsvertrages ist deshalb nicht vorgesehen. Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie einen solchen Vertrag abschliessen möchten.
Wenn eine Erbverzichtsvertrag Änderung vorgenommen werden soll, müssen alle Parteien den gewünschten Änderungen zustimmen. Bedeutet: der Inhalt darf nur einvernehmlich angepasst werden. Verweigert beispielsweise der Erblasser seine Erlaubnis, bleibt der ursprüngliche Erbverzichtsvertrag bestehen. Stimmt er zu, muss der neue, geänderte Erbverzichtsvertrag erneut von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden. Das liegt daran, dass auch Änderungen den Formvorschriften unterliegen, die für die erstmalige Errichtung gelten.
Bei einer Erbausschlagung gestaltet sich die Rechtslage übrigens anders. Hier können Sie die vollzogene Erbausschlagung nicht rückgängig machen. Sie ist damit unwiderruflich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Erbverzicht von einem Dritten angefochten und rückgängig gemacht wird. Beispielsweise dann, wenn Sie Schulden haben, diese nicht begleichen können und trotzdem das Erbe ausschlagen.
Erbverzichtsvertrag Kosten
Die Erbverzichtsvertrag Kosten sind in der Regel nicht besonders hoch und werden typischerweise von der Person getragen, die auf das Erbe verzichtet. Das hat den Hintergrund, dass die Protokollierung des Erbverzichts durch die betreffende Person veranlasst wurde. Normalerweise betragen die Kosten für einen Erbverzicht rund 150 CHF pro Person. Je nach Einzelfall kann es etwas mehr oder weniger sein. Informieren Sie sich bestenfalls im Voraus über die auf Sie zukommenden Kosten. Wer zusätzlich einen Anwalt um Rat fragt, muss selbstverständlich auf für diese Kosten aufkommen.
Wie kann ein Anwalt Sie beim Erbverzichtsvertrag unterstützen?
Der Erbverzichtsvertrag sollte gut überlegt und korrekt formuliert sein. Die Rechtsfolgen sind weitreichend und Änderungen nur einvernehmlich möglich. Es ist ratsam, einen Anwalt zu involvieren, um herauszufinden, ob der Erbverzichtsvertrag das passende Instrument ist. Sofern dies der Fall ist, hilft Ihnen Ihr Anwalt für Erb- oder Vertragsrecht ein entsprechendes Dokument zu erstellen. Es gibt einige rechtliche Besonderheiten zu beachten – wie zum Beispiel die Auswirkungen eines Erbverzichts auf den Erbanspruch Ihrer Nachkommen. Wenn Sie eine erbrechtliche Beratung wünschen oder einen Erbverzichtsvertrag eingehen möchten, dann empfehlen wir Ihnen unsere praktische Anwalt-Suchfunktion. Mit dieser finden Sie schnell und einfach kompetente Anwälte in Ihrer Nähe. Sie können kostenlos anrufen und einen unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren.
FAQ: Erbverzichtsvertrag
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