Subunternehmervertrag § Verpflichtungen, Haftung & mehr
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- Das Wichtigste in Kürze
- Der Subunternehmervertrag Bau entsteht dann, wenn ein Erstunternehmer fremde Einzelunternehmer vertraglich verpflichtet, Bauleistungen an einem Bauwerk vorzunehmen.
Rechtliches zum Subunternehmervertrag
Ein Subunternehmervertrag kommt immer dann zustande, wenn ein General- oder Totalunternehmer die vereinbarten Bauleistungen mit einem Bauherrn nicht selbst mit eigenem Personal erbringt, sondern hierfür fremde Einzelunternehmer verpflichtet.
Dabei handelt es sich in der Regel um Spezialisten, die für einen bestimmten Teil der Bauleistung spezialisiert sind, wie z. B. Dachdecker, Elektroinstallateure, Maler etc.. Es handelt sich im rechtlichen Sinne hierbei um einen Einzelwerkvertrag, der zwischen dem Hauptunternehmer und dem entsprechenden Subunternehmer geschlossen wird.
Für den Fall, dass eine weitere Beauftragung in diesem Werkvertrag nicht ausgeschlossen wurde, ist ein Subunternehmer auch berechtigt, die Ausführung seiner Werkleistung auch einem Dritten zu übertragen, hierbei handelt es sich dann um einen sogenannten Sub-sub-Unternehmervertrag. Grundsätzlich führt ein Subunternehmer aufgrund eines Werkvertrages gemäss OR 363 oder eines Innominatkontraktes mit Werkvertrags-Elementen mit dem Erstunternehmer Arbeiten aus, die der Erstunternehmer seinem Besteller bzw. Bauherrn schuldet. Der Subunternehmer ist damit Erfüllungsgehilfe des Erstunternehmers im Sinne des OR 101. Das Vorliegen von werkvertraglichen Elementen ist immer essentiell für eine Qualifikation als Subunternehmer in Abgrenzung zu einem Werkstofflieferanten. Für den Fall also, dass das Vertragsverhältnis keine werkvertraglichen Elemente enthält, liegt auch kein Subunternehmer-Verhältnis vor.
Vertragsinhalte beim Subunternehmervertrag
Grundsätzlich sind die Vertragsparteien beim Subunternehmervertrag einerseits der General- oder Totalunternehmer als Bauherr im weiteren Sinne und eben der Subunternehmer, der einen Einzelwerkvertrag abschliesst. Grundsätzlich ist ein Subunternehmervertrag nicht an eine besondere, gesetzlich vorgeschriebene Form gebunden, so dass er theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden kann. In der Praxis wird dieser jedoch schriftlich abgeschlossen. Hierbei kann dies in Form eines Formularvertrages vereinbart werden, bei dem die Vertragsbedingungen sowie allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Seite vorbereitet und formuliert werden. Ausserdem kann man natürlich auch eine Individualvereinbarung treffen, die eben individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wird. In diesem Fall ist es sinnvoll, bei den Verhandlungen ein Verhandlungsprotokoll zu führen.
Vereinbarungen zum Leistungsumfang
Ein Subunternehmervertrag Bau ist meistens ein Werkvertrag, bei dem sich ein Subunternehmer zur erfolgreichen Herstellung oder Fertigstellung eines vorab festgelegten Werks zu einem bestimmten Honorar verpflichtet. In besonderen Fällen kann es sich jedoch auch auch um einen Subunternehmervertrag Dienstleistung handeln, bei dem eine besondere Dienstleistung geschuldet wird. Besonders wichtig beim Subunternehmervertrag ist das Leistungsverzeichnis und die Baubeschreibung. Dabei beinhaltet das Leistungsverzeichnis die gesamten Leistungen, die der Auftraggeber vergibt. Dabei sollten die Teilleistungen im Leistungsverzeichnis bis ins kleinste Detail durch den Leistungstext beschrieben werden, um Lücken und somit Fehlerquellen zu minimieren.
Generell wird hierbei zwischen einem funktionalen und einem quantitativen Leistungsumfang unterschieden. Hierbei werden beim funktionalen Leistungsumfang z. B. alle Teilleistungen anhand von BKP Nummern als Bauleistung umschrieben, die sich auf bestimmte Arbeitsgattungen beziehen. Der quantitative Leistungsumfang wird zumeist beim Subunternehmervertrag durch Devisierung bestimmt. Die Devisierung beschreibt das Ausschreiben von Bauleistungen mittels Leistungsverzeichnissen, Zeichnungen werden dabei die einzelnen Baukomponenten aufgelistet. Die Devisierung dient dabei als Grundlage für Preisofferten von zuliefernden Unternehmen und hat einen genauen Kostenvoranschlag zum Ziel.
Neben dem Leistungsumfang zählen vor allem der zeitliche Rahmen und die Vergütung zu den wichtigsten Bestandteilen des Subunternehmervertrages. Ferner gehören auch die Abrechnung der Leistung und der Materialeinsatz dazu. Ausserdem sollte der Vertrag auch für Fragen, die vor oder während der Zusammenarbeit auftreten, eine extra Klausel vorsehen.
Vereinbarungen zur Leistungserbringung beim Subunternehmervertrag Bau
Für den Fall, dass keine weiteren Vereinbarungen oder Einschränkungen im Werkvertrag mit dem Subunternehmer vereinbart wurden, ist dieser berechtigt, die Ausführung seiner Werkleistung auch einem Dritten (sog. Sub-Subunternehmer) weiter zu übertragen. Er kann also für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auch weitere Subunternehmer einsetzen. Es kann jedoch im Subunternehmervertrag ein Untervergabe-Verbot vereinbart werden, wodurch dann der Subunternehmer verpflichtet wird, die geschuldete Werksleistung selbst zu erbringen.
Vereinbarungen zum Werklohn
Im Subunternehmervertrag wird auch der Werklohn geregelt, der die vereinbarte Entschädigung des General- oder Totalunternehmers an den Subunternehmer für seine Leistung meint. Dabei sollte der Werklohn in kommerzieller Hinsicht eine gewinnbringende Marge für den General- oder Totalunternehmer zulassen. Ferner sollte er auch im Konkursfalle der Bauherr ein zusätzliche Pfandsumme der Subunternehmer decken.
Übersicht Vertragsbestandteile Subunternehmervertrag Bau
Der Aufbau beim Subunternehmervertrag kann individuell gestaltet sein. Jedoch sollten immer die wichtigsten Kernpunkte dort geregelt werden. Beispielhaft kann dies anhand der folgenden Auflistung erfolgen, wobei jedoch je nach Branche und Leistung auch ein anderer Aufbau möglich ist. Folgende Vertragsstruktur bietet sich im Allgemeinen an:
- Benennung des Vertragsgegenstandes
- Vertragsgrundlagen bzw. Vertragsbestandteile
- Leistungsspektrum des Subunternehmers
- Zusätzliche Pflichten des Subunternehmers
- Leistungsänderungen
- Ausführungsfristen
- Vertragsstrafen
- Vergütung des Subunternehmers
- Abrechnung und Zahlung
- Abnahmemodalitäten
- Mängelansprüche
- Haftung und Versicherungen
- Sicherheiten
- Kündigungsvereinbarungen
- Urheber- sowie Verwertungsrechte
- Geheimhaltungsklauseln
- Kundenschutzklauseln/Konkurrenzverbot
- Mindestlohn und andere Nachweise
- Gerichtsstand oder Mediations- und Schiedsgerichtsklauseln
- Schlussbestimmungen (Schriftsatzerfordernis von Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel etc.)
- ggf. Anlage: Verhandlungsprotokoll
Haftungsfragen beim Subunternehmervertrag
Da an der Erstellung eines Bauwerkes zumeist mehrere Unternehmen beteiligt sind, stehen die Subunternehmer eines General- oder Totalunternehmers zwar mit diesem in einem Vertragsverhältnis, jedoch nicht mit dem eigentlichen Bauherrn. Der General- oder Totalunternehmer steht somit gegenüber dem Bauherrn in der Erstunternehmerhaftung. Durch den Einsatz von Subunternehmern können sich deshalb unterschiedliche Haftungsfälle ergeben.
Der Erstunternehmer haftet dem Bauherrn gegenüber durch den Generalunternehmervertrag für eine rechtzeitige, richtige und mängelfreie Werkerstellung. Dies gilt unabhängig davon, ob er diese Arbeit selbst ausführt oder aber durch einen oder auch mehrere Subunternehmer verrichten lässt. Im Rahmen der Hilfspersonenhaftung haftet er dabei dem Bauherrn gegenüber auch für Schäden, die durch einen Subunternehmer verursacht wurden. In Bezug auf die Arbeitnehmer eines Subunternehmers haftet der Erstunternehmer auch subsidiär zum Subunternehmer für eine Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen und für die Einhaltung gültiger Arbeitsbedingungen.
Hingegen besteht zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn kein vertragliches Verhältnis, weshalb der Bauherr grundsätzlich vom Subunternehmer nichts fordern und umgekehrt der Subunternehmer vom Bauherrn nichts verlangen kann. Dabei ist dies nur ausnahmsweise nicht gegeben, wenn der Subunternehmer sich gegenüber dem Bauherrn zur Ausführung, zur Termineinhaltung und zur Mängelfreiheit verpflichtet.
Auch für den Fall, dass der Subunternehmervertrag mit dem Erstunternehmer als echter Vertrag zugunsten eines Dritten als dem Bauherrn, abgeschlossen wurde, kann dies greifen. In Sonderfällen, in denen der Subunternehmer eine vom Erstunternehmer abhängige Tochtergesellschaft ist, kann ebenfalls dem Bauherrn ein Durchgriffsrecht auf den Subunternehmer zustehen. Im Regelfall ist jedoch der Subunternehmer nur zur seiner Erfüllung seines Werkvertrages gegenüber dem Erstunternehmer verpflichtet.
Bauhandwerkerpfandrecht beim Subunternehmervertrag
Alle Bauunternehmer und Handwerker, die am Bau eines Bauwerks auf einem Grundstück beteiligt sind durch einen Bauvertrag , haben grundsätzlich das Recht auf eine Errichtung eines Grundpfandes an diesem Grundstück für ihre offenen Forderungen. Dabei können Handwerker und Bauunternehmer diese Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, was in der Regel ab dem Vertragsabschluss gegeben ist.
Für den Fall, dass mit einem General- oder Totalunternehmer gebaut wird, so steht das Bauhandwerkerpfandrecht nicht nur dem General- oder Totalunternehmer zu, sondern auch allen am Bau beteiligten Subunternehmern. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bauherr alle seine vertraglich geschuldeten Zahlungen an den General – oder Totalunternehmer geleistet hat. In diesem Fall ist dann der Beklagte immer der Grundeigentümer, auch wenn der Auftrag von dem Generalunternehmer erteilt wurde. In diesem Fall kann es vorkommen, dass ein Bauherr ggf. eine Rechnung zweimal bezahlen muss, wenn der General- oder Totalunternehmer seine Subunternehmer nicht bezahlt hat.
Wie kann ein Anwalt beim Subunternehmervertrag helfen?
Ein Subunternehmervertrag braucht immer eine klare Definition der geschuldeten Leistung, der Entlohnung, der Terminierung und einer Vielzahl von Regelungen zu Mängelansprüchen, Haftungsfragen, Kündigungsvereinbarungen und auch Vertragsstrafen. Deshalb ist es immer ratsam, entsprechende Verträge von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht prüfen zu lassen. Dieser kann abklären, ob die vertraglich ausgehandelten Vereinbarungen eine ausreichende Sicherheit für die Vertragsparteien bietet und er kann dafür sorgen, dass der Vertrag rechtswirksam und vollständig erstellt wird.
Für den Fall, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Subunternehmer und dem General- oder Totalunternehmer Probleme auftauchen, wie z. B. Mängelhaftungen oder Verzugsthemen, kann ein Anwalt für Vertragsrecht anhand des bestehenden Subunternehmervertrages abklären, welche Vereinbarungen zur Lösung der Thematik greifen und ggf. den betroffenen Vertragspartner bei der Durchsetzung seiner Interessen anwaltlich unterstützen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht zum Thema Subunternehmervertrag.
FAQ: Subunternehmervertrag
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